Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Vergleich enthält keinen Mehrwert. Die Regelung in Nr. 3. des Vergleichs, wonach die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis mit "guter" Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen hatte, führte im vorliegenden Fall nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts, da nach den gegebenen Umständen ausnahmsweise keine Ungewissheit der Parteien über den Zeugnisinhalt bestanden hatte.
1. Das ArbG ist im Grundsatz zutreffend von der Rspr. der Beschwerdekammer ausgegangen (etwa Beschl. v. 19.5.2017 – 4 Ta 366/17). Danach gilt:
a) Nach Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Im Hinblick auf diese Gebühr ist auf Antrag des Rechtsanwalts der maßgebende Wert gerichtlich festzusetzen. Dabei ist nicht zu bewerten, was aufgrund des Vertrags zu leisten ist, sondern welcher Gegenstand durch ihn geregelt wird. Denn honoriert wird gerade die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit in Bezug auf ein Rechtsverhältnis. Dies steht in Einklang mit dem Streitwertkatalog (Nr. I. 22. i.d.F. v. 5.4.2016) und der ständigen Rspr. der Beschwerdekammer (15.8.2016 – 4 Ta 437/16 [= AGS 2017, 136]; 9.6.2017 – 4 Ta 210/17, NZA 2017, 1079 [= AGS 2017, 410]). Ebenso steht es im Einklang mit der Rspr. der überwiegenden Anzahl der Landesarbeitsgerichte (Hessisches LAG, 19.8.2014 – 1 Ta 35/14; LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2016 – 5 Ta 184/16; LAG Baden-Württemberg, 14.11.2013 – 5 Ta 135/13; LAG Köln, 16.8.2016 – 4 Ta 167/16; 3.3.2009 – 4 Ta 467/08; LAG Hamm, 10.8.2005 – 9 Ta 222/05; 17.3.1994 – 8 Ta 465/93; LAG Sachsen-Anhalt, 29.8.2013 – 1 Ta 40/13; a.A. Sächsisches LAG 23.6.2014 – 4 Ta 95/14 (3.) unter Bezugnahme auf BGH v. 14.9.2005 – IV ZR 145/04 [= AGS 2006, 358] [allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des RVG]; LAG Hamburg, 14.9.2016 – 6 Ta 23/16 [allerdings ohne Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Regelung in Nr. 1000 VV]).
b) Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und treffen sie für die sich daraus ergebende Frage der Zeugniserteilung eine inhaltliche Regelung, so mag diese auch Gegenleistung für die Einwilligung in die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sein und als solche nicht zu einem Vergleichsmehrwert führen. Unabhängig davon besteht aber über den Inhalt eines Zeugnisses regelmäßig insoweit eine tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, als er gesetzlich nicht bestimmt ist. Deren Beseitigung dient die vergleichsweise Regelung des Zeugnisinhalts im Zweifel jedenfalls auch. Es trifft daher regelmäßig nicht zu, dass die Zeugnisregelung allein als Gegenleistung im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist, wie der Kläger meint.
Es geht auch nicht um die Beseitigung eines etwaigen künftigen Streites zwischen den Parteien, sondern um die Beseitigung einer spätestens mit der Vereinbarung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Unsicherheit in Bezug auf ein Rechtsverhältnis. Der Umstand, dass der Zeugnisanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird (§ 109 Abs. 1 S. 1 GewO, § 630 S. 1 BGB), ist unerheblich für die Frage, ob über seinen Inhalt bereits bei Vergleichsabschluss Streit oder Ungewissheit bestanden hat. Deren Beseitigung genügt aber, um die erhöhte Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV entstehen zu lassen, und führt demgemäß regelmäßig zu einem Vergleichsmehrwert.
2. Das ArbG hat jedoch nicht berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die Zeugnisregelung in Ziff. 3 des Vergleichs ausnahmsweise nicht der Beseitigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis diente. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen von Kläger und Klägervertreter bestand zwischen den Parteien unabhängig von der Vergleichsregelung Einigkeit darüber, dass der Kläger im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis mit "guter" Leistungs- und Führungsbeurteilung hatte. Dem ist die Beklagte – auch auf Befragen durch das Beschwerdegericht – nicht entgegen getreten. Unter diesen besonderen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die in Ziff. 3 des Vergleichs getroffenen Regelung über den Zeugnisinhalt einen Streit oder eine Ungewissheit der Parteien insoweit beseitigt hätte. Auch bestehen im Fall keine Anhaltspunkte für die Anerkennung eines Titulierungsinteresses des Klägers, etwa die Besorgnis einer zeitlich verschleppten Erfüllung durch die Beklagte.
AGS 5/2018, S. 236 - 237