BGB §§ 670, 675; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; RVG VV Nr. 7008

Leitsatz

Ist der Anwalt zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf er Reisekosten, in denen Umsatzsteuer enthalten ist, zunächst nur in Höhe der Netto-Beträge in seine Rechnung einstellen. Erst danach ist dann einheitlich nach Nr. 7008 VV Umsatzsteuer zu berechnen.

BGH, Beschl. v. 17.4.2012 – VI ZB 46/11

1 Sachverhalt

Die Parteien hatten in einem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit einen Vergleich geschlossen und darin vereinbart, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Kläger 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen habe. Daraufhin beantragte der Kläger die Kostenfestsetzung aufgrund der Rechnung seines Anwalts. In diese Rechnung hatte der vorsteuerabzugsberechtigte Anwalt die ihm entstandenen Reisekosten einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer aufgenommen und darauf dann gem. Nr. 7008 VV nochmals gesondert Umsatzsteuer erhoben.

Das LG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die Gebühren und Auslagen ohne Reisekosten der vorsteuerabzugsberechtigten Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzt, und die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Die Reisekosten hat es gesondert in Höhe der geltend gemachten Bruttobeträge (also einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer) nach Berechnung der Umsatzsteuer den übrigen Kosten hinzugesetzt, weil die Umsatzsteuer in den geltend gemachten Reisekosten bereits enthalten sei.

Gegen den Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und beanstandet, dass das LG die Reisekosten nicht vor der Berechnung der Umsatzsteuer in den Kostenansatz eingestellt habe. Nach Nichtabhilfe durch das LG hat das OLG die Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass zwar die anlässlich einer Geschäftsreise der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Nr. 7004 VV entstandenen Fahrt- sowie die Übernachtungskosten nach Nr. 7006 VV Auslagen und als Teil der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG gem. Nr. 7008 VV dem geltenden Umsatzsteuersatz unterworfen seien. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, dürften sie für die Benutzung von Verkehrsmitteln wie Taxi, Bahn oder Flugzeug oder für die Übernachtung nur die hierfür angefallenen Nettobeträge ansetzen. Auf diese sei erst danach gem. Nr. 7008 VV die Umsatzsteuer aufzuschlagen. Die Auslagen dienten nämlich dem Ersatz tatsächlicher Aufwendungen. Tatsächliche Aufwendungen für Geschäftsreisen habe der Rechtsanwalt nur insoweit, als er nachhaltig aus seinem Vermögen für anlässlich einer Geschäftsreise anfallende Unkosten aufkommen müsse. Das sei bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Rechtsanwalt hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer auf das Beförderungs- bzw. Übernachtungsentgelt nicht der Fall, weil er den Vorsteuerabzug geltend machen könne. Auch die Kostenerstattung für die obsiegende Partei umfasse nur angefallene notwendige Gebühren und Auslagen. Könne sich der Rechtsanwalt im Wege des Vorsteuerabzugs einen Teil der Auslagen in Form der zunächst verauslagten Umsatzsteuer von den Finanzbehörden erstatten lassen, entstünden letztlich insoweit keine Auslagen.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts v. 29.1.1987 (IV VL 37/85, MDR 1987, 467) zur Frage der auf die Reisekosten des Rechtsanwalts zu erstattenden Umsatzsteuer zugelassen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde die Festsetzung der Umsatzsteuer auf die geltend gemachten Bruttobeträge der Reisekosten seiner damaligen Prozessbevollmächtigten weiter. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Mit Recht geht das Beschwerdegericht von den Nettobeträgen der Reisekosten der vorsteuerabzugsberechtigten Prozessbevollmächtigten des Klägers aus und setzt sodann die Umsatzsteuer auf den Endbetrag hinzu.

1. Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang der obsiegenden Partei vom Prozessgegner Kosten zu erstatten sind, ist zwischen dem Innenverhältnis des Auftraggebers zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis zum Prozessgegner zu unterscheiden.

a) Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Auftraggeber im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Zur Vergütung eines Rechtsanwalts zählen neben den Gebühren auch die Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Was zu den Auslagen zählt, ist in Teil 7 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Nrn. 7000 ff. VV) aufgelistet. Nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber grundsätzlich Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB). Hierzu zählen die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sonstige Auslagen (wie Übernachtungskosten) und Tage- und Abwesenheitsgelder (Nrn. 7003 bis 7006 VV). Nach Nr. 7008 VV hat der Anwalt auch einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung nach dem UStG entfallenden Umsatzsteuer in voller Höhe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2010 – 1 WDS – KSt 6/...

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