Dem Beschwerdegegner steht die von der Vorinstanz zuerkannte Gebühr in Höhe von 345,10 EUR zu. Nachdem er selbst deren Entscheidung nicht angegriffen hat, kommt die Zuerkennung der ihm eigentlich zustehenden höheren Gebühr (hier: 354,03 EUR) nicht in Betracht.

Gegenstand der Überprüfung ist neben der Höhe der Terminsgebühr auch die der Verfahrensgebühr. Es handelt sich um einzelne Merkmale der Kostenfestsetzung, aus denen sich die Höhe des Erstattungsanspruchs insgesamt zusammensetzt (vgl. BSG, Urt. v. 9.12.2010 – B 13 R 63/09 R). Insofern hat der Senat – wie auch das SG – ähnlich wie bei der Überprüfung der Gebühren im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens begrenzt auf die geltend gemachte Höhe festzustellen, ob dem Rechtsanwalt ein Anspruch auf die beantragte Kostenerstattung zusteht.

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin antragsgemäß die dem Beschwerdeführer zustehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in der reduzierten Höhe des Nr. 3103 VV festgesetzt, denn dieser hatte den Kläger auch im Widerspruchsverfahren vertreten. Der Beitragsrahmen beträgt 20,00 bis 320,00 EUR.

Die Zuerkennung der Mittelgebühr (170,00 EUR) ist allerdings überhöht. Tatsächlich angemessen gewesen wäre eine um 25 v. H. geminderte Mittelgebühr von 127,50 EUR. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war deutlich unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist vor allem der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim SG anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl. 2010, § 14 Rn 15). Nachdem der sonstige Aufwand (z. B. für Besprechung, Beratung, Aktenstudium, Anfertigung von Notizen, Anfordern und Sichten von Unterlagen, gegebenenfalls Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden <vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R> nicht näher konkretisiert wurde, ist von einem üblichen Aufwand auszugehen. Abzustellen ist dabei auf den gesamten Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts im Verfahren ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung (vgl. Senatsbeschl. v. 6.6.2011 – L 6 SF 159/11 B u. 18.3.2011 – L 6 SF 1418/10 B; Bayerisches LSG, Beschl. v. 22.7.2010 – L 15 SF 303/09 B E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.9.2008 – L 19 B 21/08 AS). Der Beschwerdegegner fertigte im Hauptsacheverfahren zwei Schriftsätze, die zudem – abgesehen von geringen Ausnahmen – wortidentisch sind mit den Schriftsätzen im Verfahren S 31 AS 346/08. Dies vermindert seinen zeitlichen Aufwand beträchtlich (vgl. Senatsbeschl. v. 6.6.2011 – L 6 SF 159/11 B). Zu echten Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen musste er nicht Stellung nehmen.

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war durchschnittlich. Die besondere Bedeutung der Sache für den Kläger wird durch die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.

Die eigenständig zu prüfende Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV beläuft sich auf 20,00 bis 380,00 EUR. Der Senat erachtet auch hier eine um 25 v. H. gekürzte Mittelgebühr (150,00 EUR) für angemessen.

Der Beschwerdegegner hat in beiden Verfahren S 31 AS 346/08 und S 31 AS 347/08 trotz der Verbindung im Termin jeweils eine Terminsgebühr verdient. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht sie für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Nach dem Wortlaut muss der Termin, der mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht beginnt (§ 112 Abs. 1 S. 2 SGG), tatsächlich stattgefunden haben (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.2010 – VIII ZB 16/10), was hier auch bei dem Verfahren S 31 AS 347/08 unzweifelhaft der Fall war. Der Beschwerdeführer erhielt für beide Verfahren getrennte Ladungen (für die gleiche Uhrzeit) und erst nach dem Aufruf der Sachen erging der Verbindungsbeschluss nach § 113 Abs. 1 SGG. Ab dann wurden die Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen fortgeführt und es lag gebührenrechtlich nur noch eine Angelegenheit vor (vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2010 – IV ZB 6/09). Rückwirkung zeigte die Verbindung gebührenrechtlich allerdings nicht, denn nach der Rspr. des BGH, der sich der Senat anschließt, bleiben bereits erworbene Vergütungsansprüche nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 4 RVG bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2010 – IV ZB 6/09; Urt. v. 20.1.1988 – VIII ZR 296/86).

Hinsichtlich der Höhe der Gebühr hat der Senat Bedenken gegen die Begründung der Vorinstanz, dass für beide Verfahren insgesamt die Mittelgebühr gerechtfertigt sei und diese jewei...

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