Der Antragsteller hatte Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt. Das LG hatte die beantragte Prozesskostenhilfe teilweise bewilligt, im Übrigen abgelehnt und zugleich einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben telefonisch eine Änderung des Vergleichsvorschlages erörtert und entsprechende Entwürfe ausgetauscht. Zum einem Vergleich kam es jedoch zunächst nicht.
Nachdem der Antragsteller Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe eingelegt hatte, hat das LG einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitet und nachdem beide Parteien dazu schriftsätzlich Änderungsvorschläge gemacht hatten, hat es schließlich durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt des von den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt. Nach dem Inhalt des zustande gekommenen Vergleichs hat die Antragsgegnerin die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens einschließlich der Kosten des Vergleichs zu tragen.
Das LG hat bei der Festsetzung der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten eine Verfahrens- und eine Einigungsgebühr, nicht aber die ebenfalls beantragte Terminsgebühr in Ansatz gebracht. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht die zu erstattenden Kosten unter Ansetzung einer Terminsgebühr festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Terminsgebühr sei zwar nicht durch den Abschluss des gerichtlich festgestellten Vergleichs angefallen, weil dieser im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens geschlossen worden sei, für das eine mündliche Verhandlung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht vorgeschrieben sei (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Die Terminsgebühr sei aber durch die unstreitige telefonische Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien angefallen. Nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV entstehe die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts und unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Letzteres sei nur Voraussetzung einer Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in Fällen, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sondern der Rechtsanwalt nur schriftlich tätig geworden sei. Diese schriftliche Tätigkeit des Rechtsanwalts könne einen Verhandlungstermin nur ersetzen und vergütungsrechtlich als gleichwertig angesehen werden, wenn in dem betreffenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
Allerdings könne nach der Rspr. des BGH (NJW 2007, 1461, 2644) die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung des Rechtsanwalts eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV nur in solchen Verfahren auslösen, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Dieser Auffassung, nach der im vorliegenden Fall keine Terminsgebühr angefallen wäre, könne sich das Gericht aber nicht anschließen. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, nach der eine Terminsgebühr in den dort geregelten Fällen nur in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, anfalle, enthalte keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Vorbem. 3 Abs. 3. 3, Var. VV auf Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung, mit oder ohne Beteiligung des Gerichts, nicht stattgefunden habe. Führe also ein Rechtsanwalt aufgrund eines ihm erteilten Prozessauftrages ein auf Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch mit dem Gegner, entstehe die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.