Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Terminsgebühr nicht angefallen.

a) Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV entsteht nach der Rspr. des BGH (Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 <= AGS 2007, 298> u. v. 15.3.2007 – V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 <= AGS 2007, 397>; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II ZB 4/11; ferner OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2006, 1438 <= AGS 2007, 70>; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503 <= AGS 2007, 346>; OLG München AnwBl 2006, 147 <= AGS 2005, 486>; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 26) nicht, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. So ist es im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren ergehen gem. § 127 Abs. 1 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die mündliche Erörterung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO ist nur fakultativ und keine mündliche Verhandlung im eigentlichen Sinne (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 118 Rn 21). Im vorliegenden Fall hat auch tatsächlich keine mündliche Verhandlung oder Erörterung stattgefunden.

Die vom Beschwerdegericht im Anschluss an einen Teil der Rspr. und Lit. (vgl. die Darstellung in BGH, Beschl. v. 2.11.2011 – XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 <= AGS 2012, 10>) erhobenen Einwände gegen die Rspr. des BGH rechtfertigen keine andere Beurteilung. Entgegen dieser abweichenden Auffassung rechtfertigen Wortlaut und Regelungszweck der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV die Entstehung einer Terminsgebühr in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, nicht. Das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung wird zwar im Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV, anders als in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, nicht ausdrücklich erwähnt. Dies ändert aber nichts daran, dass die in Teil 3 des VV bezeichnete Terminsgebühr durch Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Besprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist (BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 <= AGS 2007, 397>). Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebührentatbestände in Teil 3 des Gebührenverzeichnisses, der die Gebühren für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat. Damit sollten dem Anwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Diese Begründung für die darin von § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO abweichende Neuregelung greift nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht grundsätzlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. Auch die Gesetzesmaterialien zum RVG enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Terminsgebühr eine allgemeine Korrespondenzgebühr für rechtsanwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingeführt werden sollte (BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 <= AGS 2007, 298>).

b) Eine Terminsgebühr ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht nach Nr. 3104 VV angefallen. Dieser Gebührentatbestand nennt in Anm. Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung, das im vorliegenden Fall, wie dargelegt, nicht erfüllt ist.

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