Zwangsgeldverfahren nach § 888 ZPO stellen gegenüber der Hauptsache eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG), jedoch bilden mehrere solcher Verfahren untereinander keine besondere Angelegenheit. Die Gebühren der Nr. 3309 ff. VV fallen deshalb nicht erneut an, wenn der Gläubiger wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung erneut einen Antrag auf Verhängung von Zwangsgeld oder -haft nach § 888 ZPO stellt.[3] Der Anwalt verdient die Gebühren nur einmal.

 

Beispiel

In einer Zivilsache wird durch den Anwalt die Verhängung eines Zwangsgelds (§ 888 ZPO) beantragt. Es ergeht antragsgemäßer Beschluss. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Später muss erneut Verhängung eines Zwangsgelds beantragt werden. Er ergeht erneut antragsgemäß Beschluss. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Beide Verfahren bilden eine einheitliche Angelegenheit, sodass die Gebühr und Auslagenpauschale insgesamt nur einmal entstehen, und zwar aus dem einfachen Wert von 4.000,00 EUR. Eine Wertaddition findet hier nicht statt.

Abzurechnen ist daher wie folgt:

II. Ordnungsgeldverfahren II

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 4.000,00 EUR)   73,50 EUR
2. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV   14,70 EUR
  Zwischensumme 88,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   16,76 EUR
  Gesamt   104,96 EUR
[3] LG Mannheim Rpfleger 2008, 72; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Nr. 3309 VV Rn 239.

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