Der in Leipzig als Anwalt niedergelassene Kläger hatte sich in einem Verfahren vor dem AG München/LG München I selbst vertreten. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens meldete er seine Kosten in Höhe der Kosten eines beauftragten Anwalts an, darunter auch Reisekosten von Leipzig nach München. Die Rechtspflegerin hat die Reisekosten antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, bei einem Streitwert von 900,00 EUR und Gebühren i.H.v. 397,50 EUR könnten nicht Reisekosten als Parteikosten in Höhe von 734,24 EUR geltend gemacht werden. Die Terminsvertretung durch den Kläger selbst sei nicht notwendig gewesen, da dieser zu beiden Terminen nicht persönlich geladen gewesen sei. Er hätte sich bei dieser einfach gelagerten Sache durch einen Münchner Unterbevollmächtigten vertreten lassen können. In diesem Fall wäre nur eine 1,0-Verfahrensgebühr in Höhe von 65,00 EUR angefallen. Die Rechtspflegerin habe die Festsetzung aufgrund einer Entscheidung des 8. Zivilsenats des BGH (NJW 2003, 1534) vorgenommen, die eine dem Gesetz widersprechende Mindermeinung darstelle. Die vom 8. Zivilsenat herangezogene Bestimmung in § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sage nur aus, dass ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertrete, dies nicht umsonst tun müsse, sondern die gleichen Gebühren wie ein von einem anderen beauftragter Rechtsanwalt berechnen dürfe. Zur Frage, ob der Rechtsanwalt auch zu einem auswärtigen Termin reisen dürfe, enthalte die Bestimmung nichts. Demzufolge lehnten auch andere Zivilsenate des BGH die Kostenerstattung in vergleichbaren Fällen ab.
Der Kläger ist dagegen der Auffassung, bei den vom Beklagten zitierten abweichenden Entscheidungen des BGH seien die Sachverhalte im Wesentlichen anders gelagert gewesen. Es seien dort jeweils die Reisekosten von Rechtsanwälten betroffen gewesen, die von Insolvenzverwaltern an deren Sitz mit der Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht beauftragt worden seien. Der Kläger habe vorliegend aber gerade keinen Leipziger Kollegen beauftragt, sondern sich in zulässiger Weise selbst vertreten. Wenn man einen auswärts klagenden Rechtsanwalt zwingen würde, einen am Gerichtsort ansässigen Kollegen zu beauftragen, würde das generelle Selbstvertretungsrecht leer laufen.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.