In dem Verfahren 972 VRs 9071/05 besteht seitens des Freistaats Bayern gegen den rechtskräftig verurteilten Kostenschuldner ein Anspruch auf Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von 421,46 EUR.
In dem Verfahren Ds 125 Js 8422/09 des Amtsgerichts O. besteht ein Auszahlungsanspruch des Verurteilen gegen die Staatskasse in Höhe von 417,69 EUR. Dieser Betrag wurde bereits zur Auszahlung angeordnet.
In dem erstgenannten Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde. Diese hat die Aufrechnung der Kostenforderung aus dem Verfahren 972 VRs 9071/05 mit dem Erstattungsanspruch des Verurteilten aus dem Verfahren Ds 125 Js 8422/09 erklärt.
Mit Schriftsatz vom 5.7.2012, gerichtet an die Staatsanwaltschaft, wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Aufrechnung der Staatsanwaltschaft Würzburg. Er führte hierzu aus, dass sein Mandant ihm seinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse abgetreten habe und er am 11.4.2012 zusammen mit seinem Vergütungsantrag bei dem AG O. eine entsprechende Abtretungsanzeige zur Akte gegeben habe, weshalb eine Abtretung gem. § 43 S. 2 RVG nicht möglich sei.
Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft übersandte der Verurteilte die Kopie einer Abtretungserklärung folgenden Inhalts:
"In dem Strafverfahren gegen ... Aktenzeichen des AG …, des LG … trete ich hiermit meine Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der notwendigen Auslagen umfassend an meinen Verteidiger … ab."
Ort, Datum: Mannheim 28.3.2012.“
Das Schreiben trägt nur die Unterschrift des Verurteilten, nicht auch die des Verteidigers.
Mit Schriftsatz vom 5.7.2012 legte der Verteidiger Erinnerung, hilfsweise das zulässige Rechtsmittel, gegen die Aufrechnungserklärung der Staatsanwaltschaft ein und legte dar, dass die Aufrechnung seiner Auffassung nach gem. § 43 S. 2 RVG unwirksam sei.
Die Bezirksrevisorin des LG beantragte namens der von ihr vertretenen Staatskasse die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen und festzustellen, dass die Aufrechnung der Staatsanwaltschaft Würzburg wirksam sei.
Das AG wies die Erinnerung gegen die Aufrechnungserklärung der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen des § 43 S. 2 RVG nicht gegeben seien. Auf die Einzelheiten der Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen, ihm formlos mitgeteilten Beschluss legte der Verteidiger Beschwerde ein.
Die Staatsanwaltschaft und die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse beantragten übereinstimmend, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und festzustellen, dass die Aufrechnung durch die Staatsanwaltschaft wirksam sei.