1. Gegen eine Entscheidung über die Erinnerung ist die (einfache) Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 GKG das statthafte Rechtsmittel. Die Beschwerdesumme ist erreicht, die Beschwerde auch ansonsten zulässig.
2. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch begründet.
Nach § 43 S. 1 RVG ist, wenn der Beschuldigte/Betroffene seinen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt abtritt, eine von der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten/Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Gem. § 43 S. 2 RVG dieser Vorschrift gilt dies jedoch nur, wenn zu dem Zeitpunkt der Aufrechnung entweder (a) eine Urkunde über die Abtretung oder (b) eine Anzeige des Beschuldigten/Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.
a) Die Kammer teilt die rechtliche Auffassung des AG und der von der Bezirksrevisorin vertretenen Staatskasse insoweit, dass die von ... zur Akte gegebenen "Abtretungserklärung" keine Urkunde über die Abtretung i.S.d. § 43 S. 2 RVG darstellt, da sie nur die Erklärung und Unterschrift des Zedenten, nicht aber auch die des Zessionars enthält und für die Wirksamkeit erforderlich wäre, dass beide auf der Urkunde unterschreiben. Da eine wirksame Abtretung zivilrechtlich zwei Willenserklärungen voraussetzt und die von dem Zedenten abgegebene Abtretungserklärung von dem Zessionar angenommen werden muss, bedarf eine Urkunde über die erfolgte Abtretung folglich der Unterschrift beider Beteiligter.
b) Wenn die einseitige schriftliche "Abtretungserklärung" aus den dargestellten Gründen auch keine Urkunde über die Abtretung ist, so erfüllt sie jedoch die Voraussetzungen einer Anzeige des Beschuldigten über die Abtretung. Dass diese als "Abtretungserklärung", nicht als "Abtretungsanzeige" bezeichnet ist, schadet nicht.
Die Kammer vermag – anders als das AG und die Bezirksrevisorin – dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, dass die Anzeige über die Abtretung durch den Beschuldigten zur Akte gelangen muss. Vielmehr verlangt das Gesetz nur, dass die Abtretungsanzeige "des Beschuldigten", nicht "durch den Beschuldigten" zur Akte gelangen muss, die Abtretungsanzeige also von dem Beschuldigten stammen und sie in der Akte vorliegen muss.
Die gegenteilige Auffassung, der Beschuldigte selbst müsse die Anzeige zur Akte geben, findet weder in dem Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1971, S. 199) einen Anhaltspunkt, findet auch – soweit ersichtlich – in der einschlägigen Kommentarliteratur keinen Vertreter.
Der gesetzliche Zweck der Regelung des § 43 S. 2 RVG ist laut Gesetzesbegründung (a.a.O.) der Ausschluss von Zweifeln an der Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung. Aus diesem Grunde "soll darauf abgestellt werden, ob die Abtretungsurkunde oder eine Abtretungsanzeige des Beschuldigten oder Betroffenen bei dem Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist" (BT-Drucks 15/1971, S. 199). Auch bei teleologischer Auslegung der Vorschrift ist es daher nicht von Bedeutung, ob die Abtretungsanzeige von dem Beschuldigten selbst bei Gericht eingereicht wird, oder von dessen anwaltlichem Vertreter.
Insoweit bedarf es auch der von dem Verteidiger angedachten rechtlichen Konstruktion, dass er die Anzeige als Vertreter oder Bote seines Mandanten bei Gericht eingereicht habe, nicht.
Da die Aufrechnung der Staatsanwaltschaft den an den Beschwerdeführer abgetretenen Anspruch i.S.d. § 43 S. 1 RVG beeinträchtigt und die Voraussetzungen des § 43 S. 2 RVG vorliegen, war der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben.