Die Straßenverkehrsbehörde (Stadtamt) hatte gegen den früheren Betroffenen zahlreiche (mindestens neun) Bußgeldverfahren wegen Falschparkens eingeleitet. Zugelassen war das Fahrzeug auf eine aus drei Personen bestehende GbR, die zwischenzeitlich aufgelöst worden ist. Den Fahrer des Fahrzeuges aus Anlass der Verstöße hat das Straßenverkehrsamt nie ermittelt und nach Aktenlage auch keine Bemühungen insoweit entfaltet. Dies, obwohl der frühere Betroffene auf die Anhörung vorgetragen hatte, dass er am operativen Geschäft der GbR nicht beteiligt sei, deswegen auch keinerlei Einblick habe, wer das Fahrzeug an den angegebenen Tagen gefahren habe. Er benannte die Person namentlich, die statt seiner am operativen Geschäft der GbR beteiligt sei. Diese Person wohnt in unmittelbarer Umgebung der meisten der vorgeworfenen Parkverstöße, wie unschwer durch einen Blick in das elektronische Melderegister festzustellen ist. Das ist indessen durch das Stadtamt pflichtwidrig unterlassen worden, weshalb eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren entstanden ist, deren Kosten des Verfahrens und Auslagen des früheren Betroffenen nunmehr die Staatskasse weitestgehend zu tragen hat.
Das Stadtamt hatte den früheren Betroffenen nämlich jeweils aus § 14 OWiG mit zahlreichen Bußgeldbescheiden in Anspruch genommen. Er sei der Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug und habe die ständige Verletzung von Verkehrsvorschriften durch andere Personen der GbR billigend in Kauf genommen.
Gegen die auf dieser Grundlage erlassenen insgesamt neun Bußgeldbescheide über jeweils 40,00 EUR (oder 45,00 EUR bzw. 50,00 EUR bei längerem Parken auf dem Radweg) und Kosten nebst jeweils 1 Punkt Eintrag im Verkehrszentralregister hat der frühere Betroffene über seinen Verteidiger jeweils rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Nach Übersendung – weiterhin ohne weitere Ermittlungen – durch das Stadtamt an die Staatsanwaltschaft wurden die insgesamt neun Aktenvorgänge von dort dem Amtsgericht Bremen mit Terminsantrag nach § 69 Abs. 4 OWiG vorgelegt. Führend war das Verfahren 73 OWi 630 Js 11177/11, zu dem die weiter vorstehend aufgeführten Verfahren mit Beschlüssen vom ... "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" hinzuverbunden wurden.
Einer Anregung des Gerichts zur Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung betreffend sämtliche verbundenen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse hatte die Staatsanwaltschaft widersprochen.
Für den Hauptverhandlungstermin beantragte der Verteidiger die Einvernahme des bereits in der Stellungnahme bezeichneten Mitgesellschafters der GbR, der neben dem Mitarbeiter des Stadtamtes und einer weiteren Person als Zeuge geladen wurde.
Im Hauptverhandlungstermin, der ausweislich Protokoll um 15:15 Uhr begann, nahm der Betroffene nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Sitzungsunterbrechung von 15:35 Uhr bis 15:40 Uhr nach Rücksprache mit seinem Verteidiger den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im führenden Verfahren 73 OWi 630 Js 11177/11 zurück.
Sodann erging ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls "Auf Antrag des Betroffenen und seines Verteidigers" folgender Beschluss:
"Die verbundenen Verfahren … werden jeweils abgetrennt und gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last."
Die Zeugen wurden um 15.45 Uhr unvernommen entlassen.
Ein Sitzungsende ist in dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht aufgeführt.
Mit Kostenantrag beantragte der Verteidiger in diesem Verfahren die Festsetzung und Erstattung folgender Gebühren und Auslagen:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV |
85,00 EUR |
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV |
135,00 EUR |
Verfahrensgebühr 5109 VV |
135,00 EUR |
Terminsgebühr 5110 VV |
215,00 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV |
40,00 EUR |
Zwischensumme netto |
610,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV |
115,90 EUR |
zu zahlender Betrag |
725,90 EUR |
Er hat dazu weiter vorgetragen, er gehe davon aus, dass die Verbindung vor der Hauptverhandlung die gleichzeitige Verhandlung bezweckt habe und es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO analog handele, sodass die verbundenen Verfahren ihre gebührenrechtliche Selbstständigkeit behielten.
Dem ist das AG nach Anhörung des Bezirksrevisors mit den angefochtenen Beschlüssen in den verbunden gewesenen Verfahren lediglich in Höhe von 249,90 EUR nachgekommen.
Es hat die Gebühren wie folgt festgesetzt:
Grundgebühr Nr. 5100 VV |
50,00 EUR |
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV |
70,00 EUR |
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV |
70,00 EUR |
Terminsgebühr Nr. 5110 VV |
0,00 EUR |
Postpauschale |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer |
39,90 EUR |
Summe |
249,90 EUR |
Begründet hat es die Absetzungen im Wesentlichen damit, dass die Sache insgesamt von deutlich unterdurchschnittlicher Bedeutung gewesen sei. Eine Hauptverhandlung habe in dem verbundenen Verfahren nicht stattgefunden, sodass keine Terminsgebühr entstanden sei. Die Auslagenpauschale sei nur einm...