1. Eine als allgemeine Geschäftsbedingung verwandte Klausel, wonach ein Pauschalhonorar auch dann in voller Höhe verdient sein soll, wenn das Mandat vorzeitig endet, ist unwirksam.
  2. Eine Pauschalvergütung ist jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn sich bei Abrechnung nach einem üblichen Stundensatz keine erheblich abweichende Vergütung ergäbe.
  3. Das Übertragen einzelner anwaltlicher Leistungen auf anwaltliche Mitarbeiter rechtfertigt weder den Einwand der Schlechterfüllung noch eine Herabsetzung eines vereinbarten Pauschalhonorars.

OLG Köln, Urt. v. 17.10.2012 – 17 U 7/12

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