Der Rechtsstreit wurde nach außergerichtlicher Einigung der Parteien durch Klagerücknahme mit Verzicht auf gegenseitige Kostenanträge beendet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG Freiburg den Gebührenstreitwert unter Hinzurechnung einer hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung von 12.637,71 EUR auf 57.637,71 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Streithelferin Beschwerde eingelegt, mit dem Begehren, die Hilfsaufrechnung nicht zu berücksichtigen und den Streitwert auf 45.000,00 EUR festzusetzen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise entscheidend darauf ankomme, ob die Gegenforderung durch den Vergleich endgültig erledigt worden sei, wovon im Streitfall mangels anderweitigen Vorbringens auszugehen sei.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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