Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu treffen. Gegen diese Entscheidung ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5 ZPO die sofortige Beschwerde gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 567-572 ZPO statthaft. Die Vorschriften des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 ZPO enthalten gegenüber § 58 Abs. 1 Hs. 1 FamFG eine anderweitige Regelung i.S.d. § 58 Abs. 1 Hs. 2 FamFG.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
Das AG hat dem Antragsteller zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die vom AG zur Begründung angeführten Vorschriften der §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG sind hier allerdings nicht anwendbar, da es sich hier um eine Familienstreitsache gem. § 112 Nr. 2 FamFG (Güterrechtssache) handelt. Bei Familienstreitsachen sind gem. § 113 Abs. 1 FamFG die §§ 76 - 96 FamFG, somit auch die §§ 83, 81 FamFG nicht anwendbar. Auf die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen finden aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO Anwendung, es sei denn, in den Vorschriften des FamFG sind Sonderregelungen bezüglich der Kosten enthalten.
Nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO waren dem Antragsteller, der den Antrag zurückgenommen hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entgegen der Argumentation der Beschwerde ist die Unterhaltssachen betreffende Sondervorschrift des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG auf den vorliegenden Fall nicht analog anwendbar.
Nach § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG hat das Gericht in Unterhaltssachen bei der Kostenentscheidung insbesondere den Umstand zu berücksichtigen, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand.
Die Vorschrift des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG ist auf die parallele Fallgestaltung in einer Güterrechtssache nach h.M. nicht analog anwendbar (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 243 FamFG Rn 3 am Ende; Haußleiter, FamFG, § 243 Rn 11). Die Kostenentscheidung in Zugewinnausgleichssachen ergeht aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Ein billiges Ermessen, im Rahmen dessen der Umstand, dass der Zugewinnausgleichsschuldner seiner nach §§ 242, 1379 BGB bestehenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, berücksichtigt werden könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen (Haußleiter, a.a.O.).
Der abweichenden Ansicht des AG Darmstadt (FamRZ 2007, 1349, die noch zu § 93d ZPO a.F. ergangen ist) schließt sich der Senat nicht an. Hätte der Gesetzgeber des FamFG gewollt, dass es in Zugewinnausgleichssachen eine dem § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG entsprechende Regelung geben soll, hätte er dies in den Vorschriften über Verfahren in Güterrechtssachen (§§ 261 ff. FamFG) gesetzlich regeln können. Aus dem Umstand, dass eine dem § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG entsprechende Regelung in den §§ 261 ff. FamFG nicht aufgenommen wurde, ist zu schließen, dass vom Gesetzgeber eine dem § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG entsprechende Regelung in Güterrechtssachen nicht gewollt war. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen daher nicht vor, weil es an einer Gesetzeslücke fehlt.
Der Vorschrift des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche im Interesse aller Beteiligten bereits außergerichtlich geklärt werden sollen, damit der Berechtigte nicht den umständlichen und zeitraubenden Weg eines Stufenverfahrens entsprechend § 254 ZPO zu gehen braucht (Haußleiter, FamFG, § 243 Rn 8). Dieser Gedanke ist auf Zugewinnausgleichsverfahren nicht übertragbar.
In der Gesetzesbegründung zu § 243 FamFG (BT-Drucks 16/6308, S. 259) heißt es: "Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können. Hierzu besteht auch deshalb Anlass, da, anders als bei Verfahren über einmalige Leistungen, in Unterhaltssachen dem Dauercharakter der Verpflichtung bei der Streitwertermittlung nur begrenzt Rechnung getragen werden kann".
Auch aus diesem Grund ist die Vorschrift des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG auf Güterrechtssachen, die – anders als Unterhaltssachen – eine einmalige Verpflichtung zum Gegenstand haben, nicht entsprechend anwendbar.