Die Klägerin hatte die beklagte Eigentümergemeinschaft auf Vorschuss der Kosten des Einbaus eines zum Behindertentransport geeigneten Hubliftes in Anspruch genommen.

Mit Schriftsatz vom 6.6.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht mit, der Hublift sei zwischenzeitlich eingebaut, lediglich die zum Betrieb erforderliche Fernbedienung sei noch nicht in Händen der Klägerin.

Mit Schriftsatz vom 7.6.2013 teilte der Prozessvertreter der Beklagten dem Gericht mit, der "Aufzug" sei eingebaut, der Rechtsstreit somit erledigt.

Am 16.7.2013 telefonierten die Parteivertreter miteinander. Zum Gesprächsinhalt heißt es in einem an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten adressierten Schreiben der Prozessvertreter der Klägerin vom 17.7.2013 auszugsweise:

"In o.a. Sache beziehe ich mich auf das Telefonat vom 16.7.2013 und bestätige, dass ich mit gleicher Post meinerseits ebenfalls Erledigungserklärung gegenüber dem LG im anhängigen Verfahren abgegeben habe"

Am 17.7.2013 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin außerdem dem Gericht mit, er schließe sich der Erledigungserklärung der Beklagten an.

Einer gerichtlichen Anregung folgend erklärte die Klägerin jedoch wenig später die Rücknahme der Klage, worauf ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Wegen des anwaltlichen Telefongesprächs vom 16.7.2013 hat die Beklagte um Festsetzung einer Termingebühr gebeten (Vorbem. 3 Abs. 3 VV).

Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat behauptet, das streitgegenständliche Verfahren sei nicht Gegenstand des Telefongesprächs gewesen. Weitere Schritte zur Übergabe des "Equipments" (Fernbedienung) seien diskutiert worden.

Dem ist der Rechtspfleger gefolgt und hat die Festsetzung einer Termingebühr mit der Begründung abgelehnt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei bei dem Gespräch nicht erörtert worden.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte überwiegend Erfolg.

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