Eine Termingebühr ist entstanden, allerdings in geringerem Umfang als beantragt, und daher im berechtigten Umfang auch von der Klägerin zu erstatten.
Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit nach dem RVG in der Fassung, die für bis zum 31.7.2013 erteilte Aufträge gilt (§ 60 Abs. 1 RVG).
Eine 1,2-Termingebühr nach Nr. 3104 VV ist angefallen nach Maßgabe der Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Danach entsteht die Termingebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
Eine derartige Besprechung haben die Parteivertreter am 16.7.2013 telefonisch miteinander geführt.
Bei seiner gegenteiligen Einschätzung hat der Rechtspfleger noch richtig gesehen, dass der Anspruchsteller seine Sachdarstellung beweisen muss, wenn der Inhalt einer die Termingebühr auslösenden anwaltlichen Erledigungsbesprechung von dem anderen Gesprächsteilnehmer bestritten wird (Senat in NJW 2005, 2162).
Zu Unrecht hat der Rechtspfleger dann aber gemeint, weil die Beklagte das Vorbringen der Klägerin in deren letztem der Kostenfestsetzung vorausgehenden Schreiben nicht mehr bestritten habe, sei der von der Klägerin behauptete Gesprächsinhalt zugestanden.
Diese Sicht der Dinge widerspricht der grundlegenden Regel des Zivilprozesses, dass eine Partei ihren Sachvortrag, der dem nachfolgenden Vorbringen der Gegenseite widerspricht, nicht ständig wiederholen muss, um dadurch zu verdeutlichen, dass sie an ihrer gegenläufigen ursprünglichen Darstellung festhält.
Diese stützte sich hier auf das Schreiben der Prozessvertreter der Klägerin v. 17.7.2013, das im Gesamtkontext des oben dargestellten Prozesstandes am 16.7.2013 keinerlei Zweifel daran aufkommen lässt, dass das Anwaltsgespräch auf Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits zielte. Dass dabei auch der Streitstoff eines weiteren, angeblich bei dem LG Mainz anhängigen Rechtsstreits angesprochen worden sein soll, kann die mit Blickrichtung auf das vorliegende Verfahren entstandene Termingebühr nicht wieder entfallen lassen, weil ein "Zuviel" an Gesprächsinhalt unschädlich ist.
Unerheblich ist auch, dass die Beklagte den Rechtsstreit nicht wirksam für erledigt erklären konnte, weil sie nicht Herrin des Prozessstoffs war. Das mag Beweggrund des Anrufs beim Klägervertreter gewesen sein, dessen anschließende, gleichermaßen nicht korrekte Erklärung, sich der Erledigungserklärung der Beklagten anzuschließen, ohne weiteres als (erstmalige) wirksame Erledigungserklärung anzusehen war.
Nach Auffassung des Senats bedurfte es auch keiner weiteren Glaubhaftmachung, weil der Senat die von den Prozessvertretern der Klägerin geschaffene Urkundenlage im Gesamtkontext des damaligen Prozessstandes für eindeutig hält.
Dem Senat erscheint es sachgemäß, die ergänzende Festsetzung dem LG zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz