Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat die Rechtspflegerin für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren bei einem Gegenstandswert von bis zu 6.000,00 EUR lediglich eine auf das 1,1-fache ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) festgesetzt.

Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entsteht im Berufungsverfahren nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts, zu dem unter anderem das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht gehört. Allerdings ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auf das 1,1-fache. Eine solche vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht hat. Danach ist vorliegend für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund des von ihm eingereichten Schriftsatzes vom 12.12.2014 unzweifelhaft die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden.

Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Klägerin diese Kosten in voller Höhe von den Beklagten erstattet verlangen kann. Die Erstattungsfähigkeit setzt nach § 91 Abs. 1 S. 1, Hs. 2 ZPO voraus, dass der den Antrag auf Zurückweisung der Berufung enthaltende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei eine die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH JurBüro 2015, 90). Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei deshalb nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH MDR 2010, 165 [= AGS 2010, 50]; BGH NJW 2009, 3102; BGH NJW 2007, 3723 [= AGS 2007, 53]).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die durch Einreichung des Schriftsatzes vom 12.12.2014 entstandene 1,6-fache Verfahrensgebühr nicht erstattungsfähig. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagten bereits mit der Einlegung der Berufung einen Sachantrag gestellt hätten und die Klägerin deshalb unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit hierzu ebenfalls berechtigt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Prinzip der "Waffengleichheit" besagt gerade nicht, dass es dem Rechtsmittelgegner stets möglich sein muss, Anwaltskosten in gleicher Höhe erstattet zu verlangen, wie sie dem Rechtsmittelführer entstanden sind (vgl. BGH AGS 2003, 221). Ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ist grundsätzlich nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Denn im Normalfall besteht kein Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukündigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185 [= AGS 2014, 94]; BGH NJW 2009, 2221 [= AGS 2009, 313]; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).

Vorliegend ergibt sich auch keine andere Bewertung aus dem Umstand, dass die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.1.2013 um eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und zugleich eine Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht haben. Denn das Berufungsgericht hatte zuvor unter ausdrücklichem Hinweis auf § 522 Abs. 1 ZPO angekündigt, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, den Beklagten eine Frist zur Stellungnahme hierzu gesetzt sowie die Klägerin über die beabsichtige Verwerfung des Rechtsmittels unterrichtet. Weist das Berufungsgericht – wie geschehen – unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten oder gänzlich unterbliebenen Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen. Denn nach der ihm vorteilhaften Ankündigung de...

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