Leitsatz
Dem obsiegenden Berufungsbeklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der vollen 1,6-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV zu, wenn ihm die Berufungsbegründung nicht vor, sondern erst zusammen mit der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel zugegangen ist.
OLG Celle, Beschl. v. 15.4.2015 – 2 W 91/15
1 Sachverhalt
Die Beklagten haben gegen das am 24.10.2014 verkündete, ihnen am 4.11.2014 zugestellte Schlussurteil des LG mit am 4.12.2014 beim OLG eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Zugleich haben sie den Antrag angekündigt, das vorgenannte Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 12.12.2014 die Vertretung der Klägerin angezeigt und den Antrag formuliert, die Berufung zurückzuweisen.
Der Vorsitzende des Senats hat mit Verfügung vom 7.1.2015 die Beklagten darauf hingewiesen, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, weshalb beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Zu der ihnen am 13.1.2015 zugestellten Verfügung wurde den Beklagten eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gesetzt. Die Klägerin erhielt hiervon eine formlose Mitteilung. Mit am 13.1.2015 vorab per Telefax bei dem OLG eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage haben die Beklagten ihre Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Beschl. v. 22.1.2015 hat der das OLG den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zugleich sind den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldnern auferlegt worden. Der Klägerin wurde die Berufungsbegründung der Beklagten und deren Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstmalig gemeinsam mit dem Beschl. v. 22.1.2015 am 27.1.2015 zugestellt.
Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin die von den Beklagten an die Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten auf 487,19 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat sie entgegen dem Antrag der Klägerin nicht eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, sondern gem. Nr. 3201 VV eine auf das 1,1-fache ermäßigte Verfahrensgebühr berücksichtigt.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, sie sei unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit berechtigt gewesen, unverzüglich einen Sachantrag und somit einen Gegenantrag zu stellen. Deshalb sei ihr eine 1,6-fache Verfahrensgebühr zu erstatten. Mit Nichtabhilfebeschluss hat die Rechtspflegerin das Verfahren dem OLG Celle zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht hat die Rechtspflegerin für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren bei einem Gegenstandswert von bis zu 6.000,00 EUR lediglich eine auf das 1,1-fache ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) festgesetzt.
Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entsteht im Berufungsverfahren nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts, zu dem unter anderem das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht gehört. Allerdings ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auf das 1,1-fache. Eine solche vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht hat. Danach ist vorliegend für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund des von ihm eingereichten Schriftsatzes vom 12.12.2014 unzweifelhaft die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden.
Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Klägerin diese Kosten in voller Höhe von den Beklagten erstattet verlangen kann. Die Erstattungsfähigkeit setzt nach § 91 Abs. 1 S. 1, Hs. 2 ZPO voraus, dass der den Antrag auf Zurückweisung der Berufung enthaltende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei eine die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH JurBüro 2015, 90). Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei deshalb nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedri...