1. Das LG hat ausgeführt:

Die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung und Feststellung seien zu addieren, wobei für den Feststellungsantrag, der sich auf künftige Mieten bzw. auf Mietausfallschaden und damit auf wiederkehrende Leistungen beziehe, der 3,5fache Mietjahresbetrag mit einem 20 %igen Abschlag wegen der begehrten positiven Feststellung maßgebend sei und § 41 Abs. 1 GKG keine Anwendung finde.

2. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage

a) Nach der Rspr. des BGH kommt die Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien letztlich über den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand sei nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Deshalb falle weder die Leistungsklage eines Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. BGH JurBüro 1966, 309), noch die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugne. Diese stelle in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so dass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten könnten (BGH NZM 2005, 519; bestätigend BGH NJW-RR 2006, 16 [= AGS 2006, 143]).

b) Diese Voraussetzungen treffen noch viel mehr auf die positive Feststellungsklage eines Berechtigten zu, mit der dieser seinen, entweder auf einem Mietvertrag oder auf einem sonstigen Überlassungsverhältnis beruhenden Anspruch auf den Erhalt einer künftigen Miete oder eines Nutzungsentgelts behauptet.

Der Gebührenstreitwert für den Feststellungsantrag, mit dem hier die Klägerin gegenüber der Nutzerin ihren Anspruch auf die Entrichtung künftigen Entgeltes – gleich aus welchem Rechtsgrund – verfolgt, ist damit nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen. Demnach ist hier der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Mietzinses maßgebend, da er geringer ist als der Gesamtbetrag der künftigen Mietzinsen/Nutzungsentgelte für die geplante Dauer des Mietverhältnisses. Wegen der behauptenden Feststellung war hiervon, wie im Abhilfebeschluss geschehen, ein 20 %iger Abschlag gerechtfertigt (Hartmann, a.a.O, § 48 Anh. I, § 3 Rn 53).

c) Es ist daher nicht von Belang, dass nach dem ursprünglichen klägerischen Vortrag die maßgebliche streitgegenständliche Vereinbarung nur als Vorvertrag zu qualifizieren sei, weshalb die Klägerin ihren Anspruch zunächst auch nicht auf einen behaupteten Mietvertrag stützte, sondern Schadensersatz nach § 281 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Vorvertrag verlangte und erst später den Vortrag nachschob, es sei bereits ein Untermietverhältnis mit der Beklagten entstanden.

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