Leitsatz
- Der Gebührenstreitwert für einen Feststellungsantrag, mit dem ein Kläger gegenüber einem Nutzer von Räumen seinen Anspruch auf die Entrichtung künftigen Entgeltes – gleich aus welchem Rechtsgrund – verfolgt, ist nicht nach § 41 Abs. 1 GKG, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO zu beurteilen.
- Unerheblich ist, ob der Kläger seinen Anspruch als Schadensersatz nach § 281 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrags geltend macht oder als Mietzinsen mit der Behauptung, es sei kein Vorvertrag, sondern bereits ein Mietvertrag abgeschlossen worden.
OLG München, Beschl. v. 11.11.2014 – 32 W 2075/13
1 Sachverhalt
Die Klägerin ist bis 2021 Hauptmieterin von gewerblichen Räumen, die sie an eine Tochtergesellschaft untervermietet hatte und für die sie ab Ende 2012 einen neuen Untermieter suchte. Es kam zu einer grundsätzlichen Vereinbarung der Untermieterin mit der Beklagten über den Eintritt in den Untermietvertrag und die Übernahme des vorhandenen Inventars. Später kam es zu Differenzen, so dass die Beklagte den Rücktritt von der getroffenen Vereinbarung sowie deren Anfechtung erklärte.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage und verlangte zum einen die Zahlung von Miete bzw. Mietausfallschaden für die Zeit bis Januar 2014 in Höhe von 72.828,00 EUR. Zum anderen begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte auch für künftigen Mietausfallschaden ersatzpflichtig sei, da bis 2021 untervermietet werden sollte. Sie stützte ihren Anspruch zunächst darauf, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus der Abrede vom 23.1.2013 auf Eintritt in das Untermietverhältnis bzw. auf Abschluss eines neuen Untermietvertrags nicht nachgekommen sei. Später trug sie ergänzend vor, dass bereits in der Vereinbarung vom 23.1.2013 die Begründung eines Untermietverhältnisses zwischen den Parteien des Rechtsstreits liege.
Das LG hat den Streitwert auf 327.762,00 EUR festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin hat das LG insoweit abgeholfen, als es den Streitwert auf 276.746,40 EUR abgeändert hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen
1. Das LG hat ausgeführt:
Die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung und Feststellung seien zu addieren, wobei für den Feststellungsantrag, der sich auf künftige Mieten bzw. auf Mietausfallschaden und damit auf wiederkehrende Leistungen beziehe, der 3,5fache Mietjahresbetrag mit einem 20 %igen Abschlag wegen der begehrten positiven Feststellung maßgebend sei und § 41 Abs. 1 GKG keine Anwendung finde.
2. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage
a) Nach der Rspr. des BGH kommt die Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien letztlich über den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand sei nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Deshalb falle weder die Leistungsklage eines Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. BGH JurBüro 1966, 309), noch die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugne. Diese stelle in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so dass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten könnten (BGH NZM 2005, 519; bestätigend BGH NJW-RR 2006, 16 [= AGS 2006, 143]).
b) Diese Voraussetzungen treffen noch viel mehr auf die positive Feststellungsklage eines Berechtigten zu, mit der dieser seinen, entweder auf einem Mietvertrag oder auf einem sonstigen Überlassungsverhältnis beruhenden Anspruch auf den Erhalt einer künftigen Miete oder eines Nutzungsentgelts behauptet.
Der Gebührenstreitwert für den Feststellungsantrag, mit dem hier die Klägerin gegenüber der Nutzerin ihren Anspruch auf die Entrichtung künftigen Entgeltes – gleich aus welchem Rechtsgrund – verfolgt, ist damit nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen. Demnach ist hier der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Mietzinses maßgebend, da er geringer ist als der Gesamtbetrag der künftigen Mietzinsen/Nutzungsentgelte für die geplante Dauer des Mietverhältnisses. Wegen der behauptenden Feststellung war hiervon, wie im Abhilfebeschluss geschehen, ein 20 %iger Abschlag gerechtfertigt (Hartmann, a.a.O, § 48 Anh. I, § 3 Rn 53).
c) Es ist daher nicht von Belang, dass nach dem ursprünglichen klägerischen Vortrag die maßgebliche streitgegenständliche Vereinbarung nur als Vorvertrag zu qualifizieren sei, weshalb die Klägerin ihren Anspruch zunächst auch nicht auf einen behaupteten Mietvertrag stützte, sondern Schadensersatz nach § 281 BGB wegen der Verletzu...