Leitsatz
- Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind nur in Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu den anberaumten Terminen erstattungsfähig.
- Ein Reiseantritt um 6.00 Uhr ist als zumutbar anzusehen.
OLG Jena, Beschl. v. 23.12.2014 – 1 W 518/14
1 Sachverhalt
Die Beklagten haben beantragt, die an sie zu erstattenden Kosten für den Rechtsstreit in erster Instanz auf 5.034,35 EUR festzusetzen. Dabei ist auch beantragt worden, eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1.104,85 EUR für den Unterbevollmächtigten, der den Termin vor dem LG wahrgenommen hat, festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten für die erste Instanz auf 3.729,22 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass sich die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines neben dem Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Unterbevollmächtigten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO richte. Sie seien zu erstatten, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart würden, die bei einer Wahrnehmung des Termins durch diesen angefallen wären. Maßgebend sei demnach, ob die Bestellung des Hauptbevollmächtigten, der am örtlich zuständigen Gericht keine Geschäftsräume unterhält, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Bei der Festsetzung hätten daher nur fiktive Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Termin vor dem LG in Höhe von 150,00 EUR und ein Abwesenheitsgeld in Höhe von 35,00 EUR berücksichtigt werden können.
Gegen diesen Beschluss haben sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Zur Begründung führen sie aus, das nicht verlangt werden könne, dass ein Rechtsanwalt bereits um 6.00 Uhr aufbrechen müsse, um einen auf 9.00 Uhr anberaumten Termin wahrzunehmen. Auf jeden Fall seien die Kosten einer Übernachtung erstattungsfähig und damit auch ein höheres Abwesenheitsgeld. Überdies sei zu sehen, dass vorliegend nicht davon habe ausgegangen werden können, dass nur ein Termin vor dem LG stattfinden werde. Bereits bei einem weiteren Verhandlungstermin wäre die Differenz zum beantragten Gesamtbetrag zusammengeschmolzen.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die gem. den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten berechtigterweise einen Unterbevollmächtigen am Ort des Gerichts zur Wahrnehmung der Termine beauftragten durften oder nicht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, sind die Kosten des Unterbevollmächtigten nur in Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu den anberaumten Terminen erstattungsfähig (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 4.7.2006 – 8 W 19/06 [= AGS 2007, 49]). Da vorliegend nur ein Termin vor dem LG Gera sattgefunden hat, ist auf die fiktiven Reisekosten für diesen Termin abzustellen. Dies ist im Rahmen der Kostenfestsetzung geschehen.
Soweit dem entgegengehalten wird, dass dann zumindest auch die Kosten für eine fiktive Übernachtung festzusetzen wären, kann dem nicht gefolgt werden, da ein Reiseantritt um 6.00 Uhr als zumutbar anzusehen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.12.2012 – 12 W 2180/12 [= AGS 2013, 201]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.7.2003 – 21 W 12/03). Ein früherer Aufbruch wäre selbst nach dem Vortrag der Beklagten nicht erforderlich gewesen.
Auch ist das festgesetzte Abwesenheitsgeld von 35,00 EUR für eine Dauer der Abwesenheit von mehr als 4 bis 8 Stunden nicht zu beanstanden. Geht man von einer Fahrtzeit pro Stecke von 2 Stunden 15 Minuten bis zu drei Stunden aus und einer Dauer der Verhandlung von 1 bis 2 Stunden, so wird der Zeitraum von 8 Stunden nicht überschritten.
AGS 6/2015, S. 305