Im asylrechtlichen Ausgangsverfahren war ein Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) streitgegenständlich, mit dem
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ein Antrag des dortigen Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war (Nr. 1) |
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festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2) |
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dass Abschiebungsverbote nach AufenthG a.F. in der damals gültigen Fassung nicht vorliegen (Nr. 3) sowie |
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eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung gesetzt und die Abschiebung angedroht worden war (Nr. 4). |
Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage war beantragt worden, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. I), die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen (Nr. II), dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. III) und hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) vorliegt (Nr. IV).
Auf einen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag hin, bewilligte der Einzelrichter dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten, soweit mit der Klage beantragt war, Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides insoweit aufzuheben, als dort der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt und festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft "offensichtlich" nicht vorliegen, und soweit mit der Klage beantragt war, Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides insoweit aufzuheben, als dort eine Ausreisefrist von nur einer Woche gesetzt worden war. Im Übrigen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten abgelehnt. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, der erfolgreiche Teil des Prozesskostenhilfeantrags erfasse dabei vorliegend im Ergebnis die Hälfte des Gegenstandswertes, wobei auf die seit 1.8.2013 gültige Fassung des RVG hingewiesen wurde.
Im Urteil des VG wurde der streitgegenständliche Bescheid in Nr. 1 insoweit aufgehoben, als die dortige Ablehnung des Antrags des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als "offensichtlich unbegründet" erfolgt, in Nr. 2 insoweit aufgehoben, als die dortige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, als "offensichtlich" bezeichnet wird, sowie in Nr. 4 aufgehoben, soweit dort eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wird. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und bestimmt, dass die Parteien die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin des VG die dem Kläger von der Beklagten noch zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 533,42 EUR fest (Nr. 1) und sah insoweit eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor (Nr. 2).
Die beigeordnete Rechtsanwältin legte daraufhin eine neue Kostenberechnung vor, der sie zugrunde legte, dass ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR Prozesskostenhilfe nur für 2.500,00 EUR bewilligt worden sei, so dass sich bei ihrer Berechnung folgende Positionen ergaben:
Nr. VV |
Satz |
Bezeichnung |
Gebühr in EUR |
3100 |
1,3 |
Verfahrensgebühr aus 2.500,00 EUR |
261,30 |
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Anrechnung Beratungshilfe Nr. 2501 VV |
-35,00 |
3104 |
1,2 |
Terminsgebühr aus 2.500,00 EUR |
241,20 |
7003 |
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Fahrtkosten |
52,80 |
7005 Nr. 2 |
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Tage- und Abwesenheitsgeld |
40,00 |
7002 |
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Postentgeltpauschale |
20,00 |
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Mehrwertsteuerpflichtige Zwischensumme |
580,30 |
7008 |
19 % |
Umsatzsteuer |
110,26 |
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Gesamtbetrag |
690,56 |
Mit hier streitgegenständlichem Vergütungsfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin die der beigeordneten Anwältin gegenüber der Staatskasse zustehende gesetzliche Vergütung auf 147,14 EUR fest. Diesen Betrag hatte die Urkundsbeamtin dadurch errechnet, dass sie zwar im Ausgangspunkt den von der beigeordneten Rechtsanwältin errechneten Betrag von 690,56 EUR zugrunde gelegt, hiervon aber die gegen die im vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten 543,42 EUR abgezogen hatte.
Mit Schriftsatz vom 30.5.2014 beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin die Entscheidung des Gerichts mit dem Ziel, ihre Prozesskostenvergütung auf 690,56 EUR festzusetzen, wobei sie unter anderem mitteilte, bislang noch keine Zahlung von der Beklagten des Ausgangsklageverfahrens erhalten zu haben.
Mit Schriftsatz vom 2.7.2014 teilte die beigeordnete Rechtsanwältin dem Gericht mit, dass die Beklagte nunmehr den Betrag gem. Kostenfestsetzungsbeschluss v. 23.5.2014 beglichen habe. Nach Verrechnung gem. § 58 Abs. 2 RVG sei noch ein Restbetrag von 396,27 EUR über die Prozesskostenhilfe zu vergüten. Dabei legte sie ihrer Berechnung folgende Positionen zugrunde:
Nr. VV |
Satz |
Bezeichnung |
Gebühr in EUR |
3100 |
1,3 |
Verfahrensgebühr aus 5000,00 EUR |
393,90 |
3104 |
1,2 |
Terminsgebühr aus 5.000,00 EUR |
363,60 |
7003 |
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Fahrtkosten |
52,80 |