1. Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Streitgegenständlich ist eine Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin gem. § 56 RVG gegen eine Vergütungsfestsetzung gem. § 55 RVG.
Zur Entscheidung ist nach der Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin der bereits im Ausgangsverfahren bestellte Einzelrichter berufen (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Dabei sind die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens gem. § 56 RVG nicht die Beteiligten des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens, sondern die beigeordnete Rechtsanwältin als Antragstellerin einerseits und die Landeskasse als Antragsgegner andererseits (OVG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 6.3.2012 – 17 E 1204/11 – juris Rn 1).
Der Antrag, über den im Erinnerungsverfahren zu entscheiden ist, ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass nach der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung seitens der Beklagten des Ausgangsklageverfahrens nicht mehr eine Vergütungsfestsetzung über 690,56 EUR beantragt ist, sondern nur noch über 396,27 EUR.
2. Die Erinnerung ist begründet – die der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Staatskasse zustehende Vergütung beträgt im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (unter Berücksichtigung anzurechnender Beträge) noch 396,27 EUR.
2.1. Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der demnach maßgebliche Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss im Ausgangsverfahren hat dabei für die Bestimmung des Gegenstandswertes auf die seit 1.8.2013 gültige Fassung des § 30 Abs. 1 RVG Bezug genommen – dieser Ansatz ist schon wegen § 48 Abs. 1 RVG nicht mehr zu hinterfragen; unabhängig davon erscheint er angesichts des Zeitpunkts der Rechtsanwaltsbestellung im Ausgangsverfahren auch in der Sache zutreffend (vgl. § 60 Abs. 1 RVG).
Nicht zwingend vorgegeben ist durch den Beschluss die Art und Weise, wie der erfolgreiche und der erfolglose Teil des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags quantitativ voneinander abzugrenzen sind. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgegeben, dass die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR zu berechnen wären – vielmehr beschreibt der Tenor des Beschlusses nur den inhaltlichen Aspekt, für den hinreichende Erfolgsaussichten bestanden, nämlich die mit dem "Offensichtlichkeitsverdikt" verbundenen Teile des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Bescheides. Auch aus der Begründung ergibt sich nicht zwingend, dass die Gebühren der beigeordneten Rechtsanwältin aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR zu berechnen wäre; vielmehr wird dort abstrakt formuliert, der erfolgreiche Teil des Prozesskostenhilfeantrags erfasse dabei vorliegend im Ergebnis die Hälfte des Gegenstandswertes. Diese abstraktere Formulierung lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren mit verschiedenen Berechnungsmethoden umsetzen; mitumfasst wäre sowohl ein Ansatz, der die sich gesetzlich aus dem Gesamtgegenstandswert (5.000,00 EUR) ergebenden Kostenpositionen jeweils hälftig teilt, als auch ein Ansatz, der die Gebühren aus einem Teilgegenstandswert von 2.500,00 EUR berechnet.
2.2. Innerhalb des so bestimmten Rahmens, ist es im vorliegenden Erinnerungsverfahren sachgerecht, die Gebührenberechnung mittels eines Teilgegenstandswertes durchzuführen, wovon sowohl die antragstellende Rechtsanwältin als auch die Urkundsbeamtin im Ergebnis zutreffend ausgegangen sind.
Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des Thüringer FG an (Beschl. v. 29.11.2007 – 4 Ko 542/07 – EFG 2008, 410, juris Rn 20–23):
"Der Vergütungsanspruch der als Prozessbevollmächtigte beigeordneten Erinnerungsführer bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurden, die zu vergütenden Gebühren werden also aufgrund der Beschränkung der Gebührenfestsetzung in § 48 Abs. 1 RVG auf den durch den Prozesskostenbewilligungsbeschluss festgesetzten Umfang begrenzt. Für die Ermittlung dieser aus der Staatskasse zu vergütenden und durch den Prozesskostenhilfebeschluss nur begrenzten Gebühren sind vor allem zwei Berechnungsmethoden denkbar."
Nach der von den Erinnerungsführern begehrten Berechnungsmethode, die Gebühren nach dem vollen, im Streitwertbeschluss festgesetzten Streitwert von 1.540,00 EUR zu berechnen und die Vergütung entsprechend dem Verhältnis der Gewährung bzw. der Ablehnung der Prozesskostenhilfe festzusetzen, wären eine 1,6-Verfahrensgebühr i.H.v. 212,80 EUR, eine Pauschale für Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 EUR sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 44,23 EUR, insgesamt 277,03 EUR an Gebühren angefallen, die den Erinnerungsführern entsprechend dem Umfang ihrer Beiordnung zu 90 Prozent oder 249,33 EUR zu vergüten wären. Diese Berechnungsmethode wird allerdings heute nicht (mehr) vertreten (so noch das OLG München im Beschl. v. 18.1...