Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Gericht zunächst einen Erörterungstermin anberaumt, der dann aber kurzfristig aufgehoben worden ist. Später kam es dann zur Durchführung des Erörterungstermins, in dem zugleich ein Parallelverfahren erörtert worden ist. Das Gericht beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, zum Wert einer bebauten Immobilie ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen. Der Sachverständige hatte ungeachtet dieser Vorgabe eine Besichtigung des Objekts vorgenommen und hierzu die Parteien geladen. Der den Klägern beigeordnete Anwalt hatte daraufhin an diesem Termin teilgenommen. Nach Abschluss des Verfahrens beantragten sie die Festsetzung der ihnen entstandenen Kosten, darunter auch die Terminsgebühr zum damaligen Höchstbetrag i.H.v. 380,00 EUR. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Terminsgebühr mit 50 % über der Mittelgebühr festgesetzt.
Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen und die zu erstattende Vergütung auf 1.131,81 EUR abzüglich geleisteter Vorschüsse festgesetzt. Die Festsetzung der 1,5fachen Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV sei nicht zu beanstanden. Bedeutung und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien als überdurchschnittlich zu bewerten. Bei letzterem sei der lange streitgegenständliche Zeitraum und der nicht vom Gericht angeordnete Termin mit dem Sachverständigen zu berücksichtigen. Die Schwierigkeit des Verfahrens habe über dem Durchschnitt vergleichbarer sozialgerichtlicher Verfahren gelegen. Auch die Terminsgebühr sei in Höhe der 1,5fachen Mittelgebühr entstanden. Die Höchstgebühr komme nicht in Betracht. Die Vorbereitung des nicht durchgeführten Erörterungstermins sei nicht im Rahmen der Termins- sondern der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Die übrigen Gebührentatbestände seien nicht mit der Erinnerung angegriffen worden und nicht zu beanstanden.
Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie habe die streitgegenständlichen umfangreichen Bescheide überprüfen müssen, wie sich aus den beigefügten Unterlagen ergebe. Im Übrigen habe sie zusätzlich drei Erstattungsbescheide überprüft, in denen Erstattungsansprüche gegen die Kläger geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, dass die Frage der Verwertung der selbstgenutzten Immobilie rechtlich und tatsächlich schwierig gewesen sei. Auch sei der Klageantrag nicht beziffert worden. Ein monatlicher Auszahlungsbetrag von ca. 63,00 EUR/Monat für drei Kläger entsprechend dem Vergleich sei allenfalls leicht durchschnittlich. Die Erhöhung der Terminsgebühr wäre nur aufgrund der Teilnahme an einem Ortstermin gerechtfertigt. Der Sachverständige habe aber den Ortstermin durchgeführt, obwohl er mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt worden war. Damit bestünden Zweifel, dass die Teilnahme erforderlich und gebührenerhöhend zu berücksichtigen sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LSG vorgelegt.