Die Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Im Ergebnis bestehen hier keine Bedenken gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV in Höhe der von der Vorinstanz zuerkannten 1,5fachen Mittelgebühr. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger verweist der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen der Vorinstanz, denen er sich anschließt. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der zu überprüfenden Bescheide überdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist hier auch die Vorbereitung auf zwei Erörterungstermine (vgl. Senatsbeschl. v. 26.11.2014 – L 6 SF 1079/14 B u. 17.4.2014 – L 6 SF 209/14 B; Sächsisches LSG, Beschl. v. 19.6.2013 – L 8 AS 45/12 B KO, nach juris [= AGS 2013, 395]; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 3 RVG Rn 67), von denen einer kurzfristig abgesagt worden war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Zeitaufwand für den wahrgenommenen Ortstermin mit dem Sachverständigen bei der Terminsgebühr Nr. 3106 VV zu berücksichtigen (s. unter 2.). Die vorgetragenen Erstattungsbescheide vom Juni 2010 waren nicht streitgegenständlich. Damit kann ihre Überprüfung bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht berücksichtigt werden.
Die Terminsgebühr ist in Höhe der beantragten Höchstgebühr (380,00 EUR) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vor allem nach der Dauer der wahrgenommenen Termine. Der Erörterungstermin vom 18.9.2012 dauerte insgesamt 115 Minuten. Da dort zwei Verfahren behandelt wurden, ist die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Verfahren zu teilen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 3 RVG Rn 68). Für das Verfahren S 30 AS 5870/09 sind dann 57,50 Minuten zu berücksichtigen, was bei sozialgerichtlichen Terminen bereits im überdurchschnittlichen Bereich liegt. Zusätzlich zu berücksichtigen ist der erhebliche Zeitaufwand (4 Stunden) für den wahrgenommenen Ortstermin mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) E. am 21.2.2012. Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für … die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins …. Dipl.-Ing. (FH) E. war vom SG zum Sachverständigen ernannt worden. Er hatte einen Ortstermin anberaumt, und die Beschwerdeführerin hatte ihn wahrgenommen.
Unerheblich ist der Vortrag des Beschwerdegegners, der Sachverständige sei angesichts des Gutachtensauftrags zur Anberaumung nicht berechtigt gewesen. Ein Sachverständigentermin kann angesichts der weiten Fassung des Gesetzeswortlauts durchaus unterschiedlichen Zwecken dienen (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Vorbem. 3 Rn 132). Beraumt der Sachverständige beispielsweise einen Termin an, um die Methode und das Vorgehen bei der Gutachtenserstellung zu besprechen, unterfällt dies auch ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV (vgl. Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, 3104 VV Rn 8). Dann könnte auch ein Ortstermin zur Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage zulässig sein. Im Ergebnis ist eine Entscheidung hierzu aber nicht erforderlich. Der Sachverständige war jedenfalls gerichtlich bestellt und hatte mit der Einladung zumindest einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt, sich im Rahmen der gerichtlichen Anordnung zu halten. Darauf konnten die Empfänger vertrauen. Eine Rückfrage der Beschwerdeführerin an das Gericht war trotz des Wortlauts der Beweisanordnung nicht notwendig. Die Teilnahme des Gerichts am Termin fordert die Vorbem. 3 Abs. 3 VV gerade nicht.
Das Kriterium des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit drängt die Relevanz der übrigen Bemessungsmerkmale zurück (vgl. Mayer, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 14 RVG Rn 11). Daher ist bei der Terminsgebühr nicht nur die 1,5fache Mittelgebühr, sondern die beantragte Höchstgebühr angemessen.
AGS 6/2016, S. 281 - 282