Die Festsetzung der hier allein streitigen fiktiven Terminsgebühr ist zutreffend erfolgt.
1. Streitentscheidend ist hier, in Bezug auf welchen Betrag die nach S. 2 der Anm. zu Nr. 3106 VV zu bestimmende fiktive Terminsgebühr berechnet werden muss. Dieser lautet (auch) für den Fall einer fiktiven Terminsgebühr wegen des Verzichts auf mündliche Verhandlung:
"In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008."
a) Die Auffassung des Erinnerungsführers geht dahin, dass in einem Fall wie hier, in dem ein Rechtsanwalt nach Entbindung eines anderen als zweiter beigeordnet wird, sich zwangsläufig eine niedrigere Gebühr ergebe, die pauschale Berechnung gem. des vorzitierten Normtextes jedoch auf der Erwägung beruhe, die Terminsgebühr gerade in Bezug auf die herkömmlich und regelmäßig anfallende Verfahrensgebühr zu bestimmen. Dies greift trotz der beachtenswerten Argumentation im Ergebnis nicht durch.
b) Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn die Berechnung des 90 %igen Betrages bezieht sich auf die "in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr", nicht eine solche durchschnittlicher oder abstrakter Größe oder die generell in dem Verfahren (insgesamt) anfallende Verfahrensgebühr. Vielmehr kommt es auf die "dem Rechtsanwalt" in "derselben Angelegenheit" konkrete zustehende Gebühr an; "dem Rechtsanwalt" kann dabei nur denjenigen meinen, der die Terminsgebühr in Abhängigkeit von "seiner" Verfahrensgebühr geltend macht.
c) Die Motive des Gesetzgebers lassen insoweit keine von dem Wortlaut abweichende Auslegung zu. Im Entwurf zum 2. KostRMoG (BT-Drucks 17/11471, S. 276) wird hierzu ausgeführt:
"Bei den in sozialrechtlichen Angelegenheiten anfallenden Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung einer konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens immer dann problematisch, wenn die Höhe der Gebühr nicht von den Kriterien des § 14 RVG abhängen kann, weil es insbesondere nicht auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommen kann (vgl. Nummer 4)."
Bei der fiktiven Terminsgebühr kommt es darauf an, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins zu nehmen. Die Höhe der zu erwartenden Terminsgebühr wird häufig von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit abhängen.
Daher scheint eine Anknüpfung an die Höhe der Verfahrensgebühr sachgerecht. Da die Höhe der Terminsgebühr grundsätzlich zur Höhe der Verfahrensgebühr in einem Verhältnis von 1,2 zu 1,3 steht, wird ein Betrag von 90 Prozent der Verfahrensgebühr vorgeschlagen.“
Hier fehlt es zwar an Ausführungen zu der hier vorliegenden, nicht den Regelfall bildenden Konstellation mehrerer nacheinander beigeordneter Rechtsanwälte. Es ergeben sich aus dem Willen des Gesetzgebers aber auch keine Anhaltspunkte, die eine andere Interpretation des insoweit klaren Wortlauts zuließen.
d) Soweit der Erinnerungsführer meint, dies könne zu einem Wegfall der fiktiven Terminsgebühr führen, verkennt er, dass dies vorab den Wegfall der Verfahrensgebühr voraussetzen würde, was wiederum nur der Fall wäre, wenn der Rechtsanwalt das Verfahren gar nicht geführt hat. Dann aber ist auch nicht ersichtlich, warum und "für was" ihm eine fiktive Terminsgebühr zustehen sollte.
e) Gründe, die Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Erwägungen verfassungskonform i.S.d. Erinnerungsführers auszulegen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Nach alledem errechnet sich die dem Erinnerungsführer zu gewährende fiktive Terminsgebühr auf der Basis der angemessen und ausreichend durch den Kostenbeamten bestimmten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV in Höhe von 200,00 EUR; dementsprechend ist sie mit 180,00 EUR zutreffend festgesetzt worden.