Leitsatz
Erledigt sich eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, während sich die Sache noch im Abhilfeverfahren beim Ausgangsgericht befindet, so wird die sofortige Beschwerde zur Erinnerung, so dass das Ausgangsgericht abschließend über die Kosten des erledigten Verfahrens zu entscheiden hat. Eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für die Kostenentscheidung ist nicht mehr gegeben.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.1.2016 – 8 W 5/16
1 Sachverhalt
Im Ausgangsverfahren hatten die Parteien in der Berufung vor dem OLG einen Vergleich geschlossen, wonach sich die Klägerin verpflichtet hatte, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.900,00 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen.
Noch vor Stellung des Kostenausgleichungsantrags erklärte die Klägerin die Aufrechnung mit dem ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch gegen die Auszahlung der Vergleichssumme.
Ungeachtet dessen beantragte die Klägerin die Festsetzung ihrer gesamten Vergütung, ohne die durch Aufrechnung getilgte Forderung im Kostenfestsetzungsverfahren in Abzug zu bringen. Es wurde sodann gegen den Beklagten eine Erstattungsforderung in Höhe von 1.676,65 EUR festgesetzt. Hiergegen erhob der Beklagte sofortige Beschwerde und machte geltend, dass eine Festsetzung hätte unterbleiben müssen. Die Klägerin habe mit der Vergleichssumme in Höhe von 1.900,00 EUR die Aufrechnung erklärt, so dass kein Kostenerstattungsanspruch mehr bestehe und folglich auch nicht hätte festgesetzt werden dürfen.
Die Klägerin gab sodann den Kostenfestsetzungsbeschluss heraus und zahlte die nach Aufrechnung verbleibende restliche Vergleichsforderung in Höhe von 223,35 EUR an den Beklagten aus.
Der Beklagte erklärte daraufhin seine sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Das LG hat die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG hat die Sache an das LG zurückgegeben.
2 Aus den Gründen
Hat zur Zeit der Rücknahme der Beschwerde das Erstgericht diese noch nicht weitergeleitet, dann obliegt ihm der Kostenausspruch (Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567 ZPO Rn 55; OLG Celle MDR 1960, 507; OLG Neustadt NJW 1965, 591; OLG Köln, Beschl. v. 31.3.2015 – 17 W 85/15, jeweils m.w.N.).
Im Falle einer Teilabhilfe durch das Erstgericht mit der Folge, dass die Beschwerdesumme nicht mehr erreicht wird, ist auf den Zeitpunkt der Abhilfe und nicht auf den der Beschwerdeeinlegung abzustellen, wodurch es zur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG anstelle der zunächst eröffneten Beschwerde kommt. Denn nur dadurch wird die Ratio der dem Erstgericht gewährten Abänderungsbefugnis verwirklicht (Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 567 ZPO Rn 41 und 46, jeweils m.w.N.).
Nicht anders ist der vorliegende Fall der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache noch während des Abhilfeverfahrens beim Erstgericht und damit vor der Weiterleitung an das Beschwerdegericht zu beurteilen. Denn es bedarf keiner Entscheidung mehr über die Hauptsache, sondern nur über die Kosten – wie bei der Beschwerderücknahme –, wobei vorliegend der Beschwerdeführer von seinem gerichtsgebührenfreien Obsiegen in der Hauptsache ausgegangen ist und lediglich noch eine ihn begünstigende Kostengrundentscheidung analog § 91a ZPO bezüglich der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten anstrebt, durch die der erforderliche Beschwerdewert von über 200,00 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) bei Weitem nicht erreicht wird – wie im Falle der zuvor erörterten Teilabhilfe.
Eine Zuständigkeit des OLG ist damit nicht mehr gegeben.
Die Kostenentscheidung ist vom Erstgericht zu treffen, dem deshalb die Akten zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben waren.
AGS 6/2016, S. 311 - 312