Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 83 Abs. 2 FamFG entsprechend § 81 FamFG. Zwar handelt es sich bei dem vorliegenden Umgangsverfahren nicht um ein Antragsverfahren, mit der Folge, dass der Antrag des Kindesvaters lediglich eine Anregung darstellte und das daraufhin vom AG eingeleitete Verfahren (§ 24 FamFG) auch nicht durch Antragsrücknahme beendet werden konnte. Das Gericht hat durch den angefochtenen Kostenbeschluss jedoch eindeutig die verfahrensbeendende Wirkung der "Rücknahmeerklärung" des Kindesvaters zum Ausdruck gebracht und das Verfahren mit der Kostenentscheidung auf "sonstige Weise" einer Erledigung zugeführt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 53).
Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Das AG hat seine Entscheidung, die Gerichtskosten den beteiligten Kindeseltern jeweils zur Hälfte aufzuerlegen und von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, damit begründet, dass der Antragsteller das Verfahren nicht grundlos eingeleitet habe und zudem in der Überzeugung, im Interesse seiner Tochter gehandelt zu haben. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 3) das Ziel der vollen Kostentragung durch den Beteiligten zu 4). Zur Begründung führt sie im Beschwerdeverfahren erstmals an, dass der Kindesvater unmittelbar nach der getroffenen außergerichtlichen Einigung per SMS zugesagt habe, die gesamten Kosten des Verfahrens zu übernehmen und legt eine Kopie des Chatverlaufs vom 8.7.2016 vor. Dies wurde vom Kindesvater nicht bestritten.
Der Senat folgt der Auffassung, dass die Ermessensentscheidung des AG, vorliegend im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG, im vollen Umfang der Nachprüfung des Beschwerdegerichts unterliegt, mit der Folge, dass dieses eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (Heilmann/Dürbeck, § 68 Rn 14; Keidel/Sternal, § 68 FamFG, Rn 93; BGH FamRZ 2015, 570, a.A. OLG Frankfurt am Main FamRZ 2013, 1979 [zu § 18 VersAusglG]; KG FamRZ 2011, 393; OLG Hamm BeckRS 2013, 03576) und neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist.
Die sich aus dem Tenor ergebende Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen. Grundsätzlich sind in Umgangsverfahren die beteiligten Kindeseltern gleichermaßen an den Kosten zu beteiligten, da die Anregung eines Verfahrens regelmäßig im Interesse des Kindes erfolgt und davon auszugehen ist, dass beide Elternteile gleichermaßen für die zum Verfahren führende Situation verantwortlich sind. Allerdings ist der Senat vorliegend aufgrund des Umstandes, dass die Beteiligten bereits kurz nach der Einleitung des Verfahrens und noch vor Einschaltung der Verfahrensbeiständin eine außergerichtliche Regelung getroffen haben und der Kindesvater daraufhin nicht mehr an der Notwendigkeit einer Umgangsregelung festhielt, sondern darüber hinaus der Kindesmutter außergerichtlich die Übernahme der Verfahrenskosten zusagte, ausnahmsweise der Auffassung, dass es billigem Ermessen entspricht, die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kindesvater aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamFG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 2 ZPO. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 3) aufzuerlegen, da diese erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass der Beteiligte zu 4) am 8.7.2016 die Übernahme der Kosten für das Verfahren zugesagt hat und dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26.7.2016 hätte erfolgen können.
AGS 6/2017, S. 300 - 301