Die Beklagte hat die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens beantragt und darin u.a. eine Terminsgebühr für ein Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien i.H.v. 1.497,60 EUR beansprucht. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss das LG die Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das OLG durch Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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