Der der vormalige Antragsteller zu 1) hatte für sich und den vormaligen Antragsteller zu 2), einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei der ARGE, der vormaligen Antragsgegnerin gestellt. Die ARGE teilte mit, wegen Zweifeln am gewöhnlichen Aufenthalt der vormaligen Antragsteller in Deutschland beabsichtige sie eine Ablehnung. Hierauf gab der Antragsteller zu 1) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine umfangreiche Erklärung ab.
Mit Bescheid lehnte die vormalige Antragsgegnerin den Antrag unter Hinweis auf § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I schließlich ab. Ihrer Ansicht nach hätten die Antragsteller ihren Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht in Deutschland.
Hiergegen ließ der vormalige Antragsteller zu 1) mit Schreiben der Erinnerungsführerin bei der vormaligen Antragsgegnerin Widerspruch einlegen.
Am gleichen Tage ließen die vormaligen Antragsteller durch die Erinnerungsführerin zusätzlich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG stellen, mit der die vormalig Beteiligten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten.
In diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen den vormalig Beteiligten hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG den vormaligen Antragstellern Prozesskostenhilfe bewilligt und die Erinnerungsführerin beigeordnet.
Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG Landshut wies schließlich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Seit der Ausreise der vormaligen Antragsteller nach Madagaskar bestehe kein Bedürfnis mehr für eine sofortige gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.
Daraufhin beantragte die Erinnerungsführerin ihre Vergütung wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV |
325,00 EUR |
96 Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1a) VV |
31,90 EUR |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV |
71,61 EUR |
Endsumme |
448,51 EUR |
Für die Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV angefallen. Bei der Bestimmung der zutreffenden Gebühr sei zu beachten, dass wegen der Mehrvertretung der Gebührenrahmen gem. Nr. 1008 VV anzuheben sei.
Im vorliegenden Fall sei für die Abrechnung des Verfahrens aus dem erhöhten Gebührenrahmen die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Hiermit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Angelegenheit von eher durchschnittlichem Umfang war. Gleichwohl sei die Bearbeitung des Mandats faktisch dadurch erschwert worden, dass die vormaligen Antragsteller noch im Dezember 2008 nach Madagaskar gereist waren. Der Ansatz einer noch niedrigeren Gebühr als der Mittelgebühr sei unter Berücksichtigung der hiermit einhergehenden Erschwernis abzulehnen.
Neben der Verfahrensgebühr seien die Auslagen, nämlich die Post und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7008 VV, die gesetzliche Mehrwertsteuer gem. Nr. 7002 VV sowie die Ablichtungen aus Behördenakten gem. Nr. 7000 Nr. 1a) VV zu erstatten.
Die Urkundsbeamtin beim SG hat 241,00 EUR als Vergütung für Prozesskostenhilfe angewiesen.
Nachdem die Erinnerungsführerin bereits im Widerspruchsverfahren tätig war, sei die Gebühr der Nr. 3103 VV (170,00 EUR) zugrunde zu legen. Gegen den Ansatz des Mittelwertes bestünden keine Einwände. Die Gebühr der Nr. 1008 VV habe die Kostenbeamtin hinzugesetzt (51,00 EUR), weil die Belange die Bedarfsgemeinschaft betreffen.
Eine Umsatzsteuer sei nicht zu erstatten. Die Erinnerungsführerin habe Leistungen im Inland erbracht für einen Kläger, der seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem EU/EG-Land hat. Insoweit sei eine Erstattung der Umsatzsteuer ausgeschlossen.
Die Bevollmächtigte erwiderte daraufhin, die Auffassung, dass die Prozesskostenhilfevergütung im vorliegenden Fall nicht der Umsatzsteuer unterliege, könne kontrovers diskutiert werden, nachdem Gegenstand des Antragsverfahrens gerade die Frage war, ob die vormaligen Antragsteller ihren dauernden gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland inne haben. Sollte die Kostenbeamtin den Standpunkt weiter vertreten, wonach eine Umsatzsteuer nicht zu leisten ist, so werde die Erinnerungsführerin aus diesem Grund kein Kostenfestsetzungsverfahren betreiben.
Die Erinnerungsführerin wende sich jedoch ausdrücklich gegen die beabsichtigte Anwendung der reduzierten Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein außerhalb des Instanzenzuges liegendes Verfahren sei, weshalb auch eine Reduzierung der Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren nicht wegen der zugleich erfolgten Beauftragung im Widerspruchsverfahren in Betracht kommt. Die Anwendung der Nr. 3103 VV sei insoweit auf das dem Widerspruchsverfahren nachfolgende Klageverfahren beschränkt, so dass hier die tatsächliche rechnerische Mittelgebühr in Höhe von 250,00 EUR nach Nr. 3102 VV unter Berücksichtigung der Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV zur Anwendung zu bringen sei. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verfa...