Die von der Erinnerungsführerin geltend gemachte Verfahrensgebühr ist dem Grunde nach gem. Nr. 3102 VV entstanden.
Die Verfahrensgebühr beträgt nach Nr. 3102 VV in gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren gem. § 3 RVG entstehen, 40,00 EUR bis 460,00 EUR, Mittelwert 250,00 EUR. Wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist beträgt die Gebühr nach Nr. 3103 VV 20,00 EUR bis 320,00 EUR, die Mittelgebühr 170,00 EUR.
Im Verhältnis der Gebührentatbestände zueinander ist die Vergütungsvorschrift Nr. 3102 VV die Grundnorm und die Gebührenvorschrift Nr. 3103 VV stellt die vorrangig anzuwendende Sondervorschrift dar.
Grundsätzlich stellen das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren) und das Verfahren bei Gericht nach § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten dar und der Rechtsanwalt erhält grundsätzlich jeweils zusätzlich Gebühren.
Ausnahmsweise soll durch den pauschalen Abschlag, wie er durch die Verringerung des Gebührenrahmens bei Ansatz der Nr. 3103 VV herbeigeführt wird, berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erleichtert.
Die Vergütungsvorschrift Nr. 3103 VV als vorrangige Sondernorm findet nur dann Anwendung, wenn ein vorangegangenes Tätigwerden des Bevollmächtigten in einem Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorliegt, das genau auf denselben Gegenstand gerichtet ist, wie das daran anschließende gerichtliche Verfahren, für das die Vergütung erfolgen soll.
Die Arbeitserleichterung für den Anwalt, die der Absenkung des Gebührenrahmens gem. Nr. 3103 VV zugrunde liegt, ergibt sich bei einer vorliegenden Identität der Streitgegenstände von Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren. Hingegen hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf den Arbeitsaufwand für den Anwalt im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren einen eigenständigen Charakter.
Außerdem geht einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig ein Verwaltungs- oder Vorverfahren nicht voraus, sodass auch begrifflich der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV nicht einschlägig ist.
Diese restriktive Auslegung von Nr. 3103 VV entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers wonach es sich bei einem Verfahren in der Hauptsache und einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht um dieselbe Angelegenheit, sondern um verschiedene Angelegenheiten handelt, gem. §§ 16, 17 Nr. 4 RVG.
Da der Gegenstand der Tätigkeit der Erinnerungsführerin im Widerspruchsverfahren nicht identisch mit dem Begehren dem der Kostenstreitigkeit zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist, kommt zur Ermittlung der Verfahrensgebühr nicht Nr. 3103 VV, sondern Nr. 3102 VV zur Anwendung.
Im Allgemeinen ist Streitgegenstand des Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahrens die Hauptsache. Hingegen ist der einstweilige Rechtsschutz im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG gerichtet auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder auf Wiederherstellung der sofortigen Wirkung und § 86b Abs. 2 SGG erfasst die Sicherungs- oder Regelungsanordnung.
Im Konkreten ist Streitgegenstand des von der Erinnerungsführerin betriebenen Widerspruchsverfahren die endgültige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hingegen ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gegenstand die Verpflichtung zur Leistung im Rahmen einer einstweiligen Regelungsanordnung.
Die Kammer schließt sich der Rspr. der 8. Kammer des SG Landshut an (Beschl. v. 4.8.2011 – S 8 SF 67/08 KO; Beschl. v. 10.8.2011 – S 8 SF 23/08 KO; Beschl. v. 22.8.2011 – S 8 SF 100/08 KO vgl. zum Meinungsstand SG Kiel, Beschl. v. 24.8.2011 – S 21 SF 16/11 E und SG Berlin, Beschl. v. 10.6.2009 – S 165 SF 601/09 E m.w.Nachw.).
2. Die Verfahrensgebühr ist in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 EUR anzusetzen.
Eine generelle Kürzung der Mittelgebühr unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, ist nicht vorzunehmen. Bei Rahmengebühren ermöglichen die in § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Kriterien, jeweils alle Einzelfallumstände zu berücksichtigen und in diesem Rahmen den zahlreichen Besonderheiten gerecht zu werden, die sich bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ergeben. Daher rechtfertigt allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben worden ist, keine pauschale Kürzung der Gebühren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.12.2010 – L 19 AS 1138/10 m.w.Nachw.).
Gem. § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tät...