Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Unrecht eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) festgesetzt. Eine Verfahrensgebühr ist im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht (erneut) entstanden, nachdem sie schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden war. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Ist der Rechtsanwalt also – wie im vorliegenden Fall – in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht – nochmals – erstattungsfähig. Etwas Abweichendes folgt nicht aus § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F., wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann. Denn das Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug i.S.d. Vorschrift. Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs. Das stellt § 16 Nr. 5 RVG als speziellere Regelung nunmehr auch vergütungsrechtlich klar. Diese Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Für beide Verfahren geht das Gesetz typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im vorausgegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 (zu § 40 Abs. 2 BRAGO); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11; BayVGH, Beschl. v. 26.1.2012 – 9 C 11.3040; VG Berlin, Beschl. v. 31.10.2012 – 35 KE 32.12, 34 L 222.11; VG Münster, Beschl. v. 15.4.2014 – 1 L 218/13.A).
Ist mithin im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Verfahrensgebühr zu Unrecht festgesetzt worden, gilt dies auch für die erfolgte Festsetzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Da diese Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV 20 % der Gebühren – höchstens 20,00 EUR – beträgt, kann sie nur dann festgesetzt werden, wenn Gebühren entstanden sind. Dies ist hier jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Statt der Pauschale kann die Antragstellerin daher nur die – hier nicht geltend gemachten – tatsächlichen Auslagen verlangen (vgl. Nr. 7001 VV).