Anzuwenden ist das RVG i.d.F. bis zum 31.7.2013 (a.F.), denn der Kläger hatte seinen Auftrag zur Erledigung vor diesem Zeitpunkt erteilt. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach dem Wortlaut ("oder") ist allein auf den ersten Zeitpunkt abzustellen, selbst wenn die Beiordnung erst nach dem Stichtag eintritt (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 60 RVG Rn 56), sofern – wie hier – der unbedingte Auftrag, die Klage durchzuführen, vor dem PKH-Bewilligungsverfahren lag.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (std. SenatsRspr., vgl. u.a. Beschl. v. 15.3.2011 – L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschl. v. 14.11.2014 fehlerhaft ist. Die Beschwerdefrist beträgt nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer LSG wahrt die Frist nicht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG; vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 26.11.2014 – L 6 SF 1079/14 B und v. 7.10.2013 – L 6 SF 840/13 B).
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 583,89 EUR. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte dem Kläger mit Beschl. v. 11.2.2014 PKH gewährt, und er war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (S. 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (S. 4), wobei ihm nach h.M. ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R m.w.N.; std. SenatsRspr., vgl. u.a. Beschl. v. 26.11.2014 – L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschl. v. 14.2.2011 – L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt – wie hier – eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die begehrte Geschäftsgebühr Nrn. 2401, 2400 VV aus der Staatskasse. Grundsätzlich richtet sich der Umfang des anwaltlichen Anspruchs nach dem Beschluss, durch den PKH bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG); eine rückwirkende PKH-Bewilligung wirkt auch auf die Beiordnung zurück (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 121 Rn 17). Nicht zweifelhaft ist die PKH-Gewährung ab Antragstellung (22.7.2011). Eine (nur) fehlerhafte PKH-Bewilligung und Beiordnung würde zudem zu keinem anderen Ergebnis führen, denn Kostenbeamte und Gerichte sind im Rahmen des Kostenverfahrens auch an einen fehlerhaften PKH-Beschluss gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.2010 – L 6 SF 808/10 B; OLG Köln, Beschl. v. 13.11.1996 – 26 WF 132/96, FamRZ 1997, 683 f.).
Hier scheidet eine Bindung an die PKH-Gewährung und Beiordnung vor dem 22.7.2011 allerdings aus, weil der Beschluss insoweit für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig und damit nichtig ist. PKH darf frühestens ab dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung (hier: 22.7.2011) gewährt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.1981 – IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446 f.; Hartmann, in: KostG, 43. Aufl. 2013, § 48 RVG Rn 25; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 119 Rn 38), und zwar nur für den jeweiligen Rechtszug (§ 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das angerufene Gericht kann nur eine Entscheidung über die Bewilligung von PKH für den eröffneten Rechtszug treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.7.1991 – 5 B 26/91). Rechtszug ist kostenrechtlich zu verstehen (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 119 Rn 1). Er beginnt mit der Einreichung der Klage und endet mit dem Wirksamwerden des Schlussurteils bzw. mit dem Abschluss eines Vergleiches oder der Rücknahme der Klage. Ein Vorverfahren ist – auch kostenrechtlich – nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens (vgl...