Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr wendet.
Die Beklagten wenden sich zu Recht dagegen, dass die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss die vom Kläger angemeldete Terminsgebühr in Höhe von 631,20 EUR festgesetzt hat.
a) Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn der Gegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Äußerung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 129]). Eine fernmündliche Unterredung reicht aus; ohne Bedeutung ist, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 115]). Voraussetzung ist jedoch für das Merkmal der Besprechung die Bereitschaft der Gegenseite, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung nicht zustande (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, a.a.O.; OLG Köln MDR 2013, 248 [= AGS 2013, 9]).
Die durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 6/06, a.a.O.), wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) einräumt oder er sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 787; BGH NJW 2008, 2993 [= AGS 2008, 408]).
b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor.
Nach dem von dem Kläger glaubhaft gemachten Inhalt des Telefonats vom 14.8.2012 zwischen dem Klägervertreter und dem Beklagtenvertreter soll der Beklagtenvertreter vorgeschlagen haben, der Kläger möge seine negative Feststellungsklage zurücknehmen und die Gerichtskosten tragen. Daraufhin habe der Klägervertreter darauf hingewiesen, dass dies aus Sicht des Klägers nicht in Betracht komme. Damit hat jedoch bereits nach dem Vorbringen des Klägers eine der Erledigung dienende Besprechung nicht stattgefunden, da der Klägervertreter den Vorschlag des Beklagtenvertreters gerade nicht zwecks Prüfung und Weiterleitung an die Partei entgegengenommen, sondern eine einvernehmliche Erledigung von vornherein abgelehnt hat (vgl. auch OLG Koblenz NJW 2005, 2162 f. [= AGS 2005, 411]).
c) Eine Terminsgebühr ist auch nicht durch den Anruf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13.9.2012 im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden, bei dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe ausrichten lassen, dass er einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten habe. Da die auf eine Erledigung gerichtete Besprechung einen mündlichen Austausch von Erklärungen voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, a.a.O.), vermag das bloße Hinterlassen einer Nachricht im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Terminsgebühr nicht zu begründen.
AGS 7/2015, S. 323