Sechs Jahre hat die Neuauflage auf sich warten lassen. Einiges hat sich zwischenzeitlich im anwaltlichen Berufsrecht getan, was zu einem Anstieg der Kommentierung von 120 Seiten, also weit über 10 % geführt hat. Berücksichtigt sind insbesondere die Änderungen durch die Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbH). Die Änderung, die das 2. KostRMoG mit sich gebracht hat sowie das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Bereits behandelt wird der Gesetzesentwurf zur Neuordnung des Rechts des Syndikusanwalts.
Die Kommentierung folgt wie gewohnt einer liberalen Auffassung, die die Interessen des einzelnen Anwalts in den Vordergrund stellt, der sich oftmals gegen überholte und restriktive Auffassungen seiner Kammer zur Wehr setzen muss. Als Kritiker eines einengenden Berufsrechts hat sich der Autor in der Vergangenheit bereits einen Namen gemacht.
Das anwaltliche Berufsrecht wird für die Praxis immer wichtiger, wie die zunehmende Zahl von Kammerverfahren und anwaltsgerichtlichen Verfahren zeigt. Dies mag auch daran liegen, dass viele unzufriedene Mandanten sich im Nachhinein an die Rechtsanwaltskammer wenden, um ihrem Unmut Luft zu lassen, getreu dem Motto "Der Mandant von heute ist der Gegner von morgen". Aber immer öfters sind es auch Kollegen, die einen zu großzügigen Umgang mit berufsrechtlichen Vorschriften pflegen und Anlass zur Maßregelung geben.
Insbesondere die Grenzen zulässiger Werbung spielen eine immer wichtigere Rolle, so etwa die zuletzt entschiedene Frage, ob der Anwalt auf seiner Robe Eigenwerbung tragen darf (AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.5.2015 – 1 AGH 16/15). Das Gericht hat die Werbung untersagt. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Leider konnte der Autor diese Frage noch nicht berücksichtigen und kommentieren. Es wäre sicherlich interessant gewesen, seine Meinung hierzu zu hören.
Auch im Bereich der Fachanwaltschaften hat sich in den letzten Jahren eine erhebliche Dynamik entwickelt, die u.a. zu neuen Fachanwaltschaften geführt hat. Darüber hinaus sind Möglichkeiten der Online-Fortbildung eingeführt worden.
Auf alle hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen liefert der Kommentator in seiner prägnanten und klaren Ausdrucksweise Antworten. Wer sich auf diesem Rechtsgebiet Klarheit verschaffen will, der wird am Kleine-Cosack nicht vorbeikommen.
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 7/2015, S. III - IV