Die Strafkammer hat zu Unrecht eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 VV festgesetzt. Für die Teilnahme an dem nach § 202a StPO durchgeführten Erörterungstermin steht dem Pflichtverteidiger eine gesonderte Gebühr nicht zu. Auf eine unmittelbare Anwendung der Nr. 4102 VV kann die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Teilnahme an dem Erörterungstermin nicht gestützt werden. Eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbestandes Nr. 4102 VV scheidet ebenso aus. Denn es fehlt insoweit bereits an einer Regelungslücke. Die durch den Verteidiger erbrachten Bemühungen werden nämlich durch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug nach Nr. 4112 VV abgegolten (vgl. KG, Beschl. v. 18.11.2011 – 1 Ws 86/11 [= AGS 2012, 388]; Beschl. v. 30.12.2005 – 4 Ws 160/05; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.8.2011 – 1 Ws 89/11; OLG Bremen, Beschl. v. 19.11.2012 – Ws 183/12). Diese Gebühr erfasst alle anwaltlichen Tätigkeiten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 220). Darunter fallen auch Besprechungen mit den Verfahrensbeteiligten (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Vorbem. 4 Rn 12). Der Pflichtverteidiger, der erschwerende Umstände nicht über eine Rahmengebühr geltend machen kann, kann gegebenenfalls eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG beantragen, jedenfalls sofern die Pflichtverteidigergebühren in einer Gesamtschau nicht zumutbar erscheinen (vgl. KG, Beschl. v. 18.11.2011 – 1 Ws 86/11; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.8.2011 – 1 Ws 89/11). Selbst wenn man eine Regelungslücke unterstellen würde, so wäre diese jedenfalls nicht planwidrig. Denn im Hinblick darauf, dass bei Inkrafttreten des RVG am 1.7.2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des BVerfG vom 27.1.1987 (NJW 1987, 2662) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der BGH in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.8.2011 – 1 Ws 89/11). Nr. 4102 VV ist eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, welcher in den Nrn. 1 bis 5, ohne einen Auffangtatbestand vorzusehen, einzelne konkret bestimmte Tatbestände regelt und nicht etwa bloße Anwendungsbeispiele wie dies bei der Verwendung von Formulierungen wie "insbesondere" oder "beispielsweise" der Fall wäre (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.8.2011 – 1 Ws 89/11). Ausnahmevorschriften sind aber eng auszulegen (vgl. BGH VersorgW 2011, 207; NJW 2005, 681) und einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. BGH MDR 2004, 989).
Mitgeteilt vom 2. Strafsenat des OLG Köln
AGS 7/2015, S. 329 - 330