Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Vertritt der Anwalt sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten, so liegt für ihn nach ganz herrschender Auffassung nur eine Gebührenangelegenheit gem. §§ 7, 15, 22 RVG vor, so dass er seine Gebühren und Auslagen nur einmal erhält und gegebenenfalls die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV verlangen kann (OLG Celle AGS 2015, 64; OLG Köln AGS 2015, 284; OLG München AnwBl 1995, 47; LG Düsseldorf AGS 2010, 321; Schneider/Wolf/Mayer, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 15 RVG Rn 115). Soweit Klage und Widerklage verschiedene Gegenstände betreffen, sind die Werte von Klage und Widerklage zu addieren, eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV erfolgt in diesem Fall nicht (OLG Köln AGS 2015, 284).
Allgemeiner formuliert, liegt nur eine einzige Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren vertritt (OLG Köln AGS 2015, 284; vgl. Norbert Schneider, AGS 2016, 62: "Ein gerichtliches Verfahren ist auch immer eine Angelegenheit").
Der BGH hat zuletzt in einem Fall mit einer Konstellation, wie sie vorliegend gegeben ist, die herrschende Auffassung bestätigt: verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung aus einem Anlagegeschäft und kommt es dann zu einer Drittwiderklage des Anlageberaters gegen den Zedenten auf Feststellung, dass dem Zedenten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung keine Ansprüche zustehen, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG, so dass der Anwalt, der sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten vertritt, seine Vergütung nur einmal erhält (BGH AGS 2016, 61).
Der Senat schließt sich nunmehr dieser Rspr. an. Soweit der Senat in der Entscheidung v. 8.11.2012 (OLG Stuttgart 8 W 419/12, AGS 2013, 324) die Auffassung vertreten hat, es lägen in so einem Fall mehrere Angelegenheiten vor, wird hieran nicht festgehalten.
2. Im vorliegenden Fall sind bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Drittwiderbeklagten insgesamt folgende Kosten angefallen:
I. Instanz
1,3-fache Verfahrensgebühr |
2.060,50 EUR |
gem. Nr. 3100 VV |
|
Erhöhung gem. Nr. 1008 VV |
475,50 EUR |
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV |
1.902,00 EUR |
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV |
24,00 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld |
20,00 EUR |
gem. Nr. 7005 Nr. 1 VV |
|
Pauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV |
855,38 EUR |
Gesamt |
5.357,38 EUR |
Es findet eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV und keine Wertaddition statt, da Klage und Drittwiderklage hier denselben Gegenstand betreffen (Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1008 VV). Dies liegt auch den Streitwertfestsetzungen durch das LG und das Berufungsgericht zugrunde.
Auf die Drittwiderbeklagte entfallen (1/2) |
2.678,69 EUR |
II. Instanz
1,6-fache Verfahrensgebühr |
2.404,80 EUR |
gem. Nr. 3200 VV |
|
Erhöhung gem. Nr. 1008 VV |
450,90 EUR |
Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV |
1.803,60 EUR |
Einigungsgebühr gem. Nr. 1004 VV |
1.953,90 EUR |
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV |
33,90 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld |
25,00 EUR |
gem. Nr. 7005 Nr. 1 VV |
|
Pauschale gem. Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV |
1.271,50 EUR |
Gesamt |
7.963,60 EUR |
Auf die Drittwiderbeklagte entfallen (1/2) |
3.981,80 EUR |
Auf der Grundlage der vereinbarten Kostenverteilung, wonach die Drittwiderbeklagte von ihren Kosten 81 % selbst trägt und ihr 19 % von der Beklagten erstattet werden, ergibt sich für die erste Instanz ein Erstattungsbetrag von 508,95 EUR, für die zweite Instanz ein solcher von 756,54 EUR. Insgesamt sind demgemäß von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte 1.265,49 EUR nebst Zinsen zu erstatten.