Die Entscheidung ist unzutreffend und mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Billigkeitserwägungen haben hier nichts zu suchen.
Die Parteien haben es in der Hand, den Gesamtvergleich in der einen oder anderen Angelegenheit abzuschließen. Danach richten sich die Gebühren. Die Höhe einer Verfahrens(differenz)gebühr hängt allein davon ab, in welchem Verfahren der Mehrwertvergleich geschlossen wird und nicht, worüber der Mehrwertvergleich geschlossen worden ist.
Der Sachverhalt ist ziemlich verworren. Daher folgt hier noch einmal die Zusammenfassung und die Darstellung, wie richtig abzurechnen ist:
1. Unterlassungsklage
Zum einen war vor dem LG Köln (31 O 188/11) eine Klage auf Unterlassung eingereicht worden. Hiergegen wurde Berufung zum OLG Köln eingelegt (6 U 220/11) und darüber verhandelt. Das Gericht hat den Streitwert auf 200.000,00 EUR festgesetzt. Dieses Verfahren wurde durch den Vergleich im Ordnungsgeldverfahren (Nr. 4) erledigt.
2. Auskunft
Des Weiteren war zwischen den Parteien noch ein Rechtsstreit auf Auskunft anhängig, und zwar zunächst ebenfalls vor dem LG Köln (31 O 207/11). Hier war Berufung zum OLG eingelegt und darüber bereits verhandelt worden (6 U 225/11). Den Streitwert hat das OLG auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Dieses Verfahren wurde ebenfalls durch den Vergleich im Ordnungsgeldverfahren (Nr. 4) erledigt.
3. Nicht anhängige Ansprüche
Darüber hinaus waren zwischen den Parteien noch weitere nicht anhängige Ansprüche in Höhe von 390.000,00 EUR streitig.
4. Ordnungsgeldverfahren
Schließlich hatte vor dem LG Köln noch ein einstweiliges Verfügungsverfahren (31 O 484/10) stattgefunden, gegen dessen Entscheidung Berufung eingelegt worden war. Dieses Verfahren war jedoch bereits abgeschlossen und ist hier nicht mehr Gegenstand der Abrechnung.
Hiernach fand dann in dem vorgenannten Verfahren LG Köln (31 O 484/10) ein Ordnungsgeldverfahren statt, gegen das Beschwerde eingelegt wurde (OLG Köln, 6 W 148/11). Das OLG hat den "Streitwert" auf 45.000,00 EUR festgesetzt. Tatsächlich handelt es sich dabei nicht um den Streitwert, sondern um den Gegenstandswert nach § 25 RVG, da im gerichtlichen Verfahren keine wertabhängigen Gebühren anfallen. Es fallen lediglich wertabhängige Anwaltsgebühren an. Entgegen der Auffassung des OLG Köln richtet sich der Wert solcher Verfahren auch nicht nach der Höhe des beantragten Ordnungsgeldes, sondern nach dem Wert der zu vollstreckenden Handlung, Duldung oder Unterlassung (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
In diesem Beschwerdeverfahren wurden sodann die beiden anderen Verfahren mitverhandelt bzw. erörtert und zunächst ein Vergleich geschlossen, der widerrufen wurde. Später ist dann doch noch in diesem Verfahren ein Gesamtvergleich geschlossen worden, in den die beiden vorstehenden Berufungsverfahren und die nicht anhängigen Gegenstände einbezogen worden sind.
Ausgehend hiervon wäre zutreffend in den Rechtsmittelverfahren vor dem OLG abzurechnen gewesen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass hier gem. § 60 RVG noch nach den alten Gebührenbeträgen abzurechnen ist:
1. Unterlassungsverfahren (Wert: 200.000,00 EUR)
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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2.905,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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2.179,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
5.104,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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969,91 EUR |
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Gesamt |
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6.074,71 EUR |
2. Auskunftsverfahren (Wert: 10.000,00 EUR)
1. |
1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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777,60 EUR |
2. |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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583,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.380,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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262,35 EUR |
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Gesamt |
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1.643,15 EUR |
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3. Beschwerdeverfahren 6 W 108/14
Im Beschwerdeverfahren sind die Gebühren nach den Nrn. 3500 ff. VV entstanden, also eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV) und eine 0,5-Terminsgebühr. Den Gegenstandswert hat das OLG zwar unzutreffend mit nur 45.000,00 EUR festgesetzt; die Wertfestsetzung ist aber wohl bindend und soll hier zugrunde gelegt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass durch die Einbeziehung der beiden Berufungsverfahren (200.000,00 EUR und 10.000,00 EUR) sowie der nicht anhängigen Ansprüche (390.000,00 EUR) ein Mehrwert von 600.000,00 EUR entstanden ist.
Dieser Mehrwert ist auch für die Verfahrensgebühr maßgebend, da insoweit das Geschäft betrieben worden ist (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Da die Nrn. 3500 ff. VV – im Gegensatz zu den Nrn. 3100 ff., 3200 ff. VV – eine Verfahrensdifferenzgebühr nicht kennen, also keine ermäßigte Gebühr, verbleibt es insoweit bei der vollen 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert von 645.000,00 EUR.
Die Terminsgebühr ist ebenfalls aus dem Gesamtwert von 645.000,00 EUR entstanden, da im Termin über alle Gegenstände erörtert worden ist.
Die Einigungsgebühr ist ebenfalls aus dem Gesamtwert von 645.000,00 EUR entstanden, allerdings zu drei verschiedenen Gebührensätzen. Aus dem Wert des Beschwerdeverfahrens ist nur die 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) angefallen. Eine Erhöhung der Einigungsgebühr in ...