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AGS 7/2016, Protokollierung eines Vergleichs über rechts ... / 3 Anmerkung

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Die Entscheidung ist unzutreffend und mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Billigkeitserwägungen haben hier nichts zu suchen.

Die Parteien haben es in der Hand, den Gesamtvergleich in der einen oder anderen Angelegenheit abzuschließen. Danach richten sich die Gebühren. Die Höhe einer Verfahrens(differenz)gebühr hängt allein davon ab, in welchem Verfahren der Mehrwertvergleich geschlossen wird und nicht, worüber der Mehrwertvergleich geschlossen worden ist.

Der Sachverhalt ist ziemlich verworren. Daher folgt hier noch einmal die Zusammenfassung und die Darstellung, wie richtig abzurechnen ist:

1. Unterlassungsklage

Zum einen war vor dem LG Köln (31 O 188/11) eine Klage auf Unterlassung eingereicht worden. Hiergegen wurde Berufung zum OLG Köln eingelegt (6 U 220/11) und darüber verhandelt. Das Gericht hat den Streitwert auf 200.000,00 EUR festgesetzt. Dieses Verfahren wurde durch den Vergleich im Ordnungsgeldverfahren (Nr. 4) erledigt.

2. Auskunft

Des Weiteren war zwischen den Parteien noch ein Rechtsstreit auf Auskunft anhängig, und zwar zunächst ebenfalls vor dem LG Köln (31 O 207/11). Hier war Berufung zum OLG eingelegt und darüber bereits verhandelt worden (6 U 225/11). Den Streitwert hat das OLG auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Dieses Verfahren wurde ebenfalls durch den Vergleich im Ordnungsgeldverfahren (Nr. 4) erledigt.

3. Nicht anhängige Ansprüche

Darüber hinaus waren zwischen den Parteien noch weitere nicht anhängige Ansprüche in Höhe von 390.000,00 EUR streitig.

4. Ordnungsgeldverfahren

Schließlich hatte vor dem LG Köln noch ein einstweiliges Verfügungsverfahren (31 O 484/10) stattgefunden, gegen dessen Entscheidung Berufung eingelegt worden war. Dieses Verfahren war jedoch bereits abgeschlossen und ist hier nicht mehr Gegenstand der Abrechnung.

Hiernach fand dann in dem vor...

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