Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach den § 9 LwVG, § 85 FamFG, § 104 Abs. 3 S. 1, §§ 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Neben den bereits mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Kosten i.H.v. insgesamt 7.389,42 EUR sind zugunsten des Beschwerdeführers die beiden Terminsgebühren i.H.v. jeweils 2.313,60 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, also zusätzlich zweimal 2.753,18 EUR brutto, als erstattungsfähig festzusetzen.
1. Die Entstehung der Terminsgebühren in den Beschwerdeverfahren zur Hauptsache richtet sich nach Nr. 3202 VV i.V.m. Nr. 3104 VV. Termine zur mündlichen Verhandlung hat der Senat jeweils nicht durchgeführt. Nach der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV, auf die der Beteiligte zu 1) sich beruft, fällt die Terminsgebühr aber unter anderem auch dann an, wenn "in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden … wird".
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht es allerdings nach § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG grds. im Ermessen des Gerichts, ob es einen Termin durchführt. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV kommt nicht zur Anwendung, wenn das Gericht nach billigem Ermessen über die Durchführung eines Termins entscheidet und eine mündliche Verhandlung damit gerade nicht vorgeschrieben ist. Zu berücksichtigen sind aber die Besonderheiten des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem LwVG. Gem. § 15 Abs. 1 LwVG hat das Gericht in Landwirtschaftssachen – mit Ausnahme des BGH – auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Ob damit die mündliche Verhandlung i.S.d. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV "vorgeschrieben" ist, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht klar entnehmen. Einerseits fehlt es an einer Bestimmung wie in § 128 Abs. 1 ZPO, nach der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon ohne besonderen Antrag vorgeschrieben ist. Andererseits kann ein Beteiligter nach § 15 Abs. 1 S. 1 LwVG – anders als im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 FamFG – allein durch seinen Antrag verhindern, dass das Gericht nach billigem Ermessen von einer mündlichen Verhandlung absieht.
Seit der Einführung des RVG zum 1.7.2004 enthält das Gesetz auch keine spezielle Regelung für diesen Fall mehr. In § 63 Abs. 4 BRAGO waren zuvor noch besondere Vorschriften für das Verfahren in Landwirtschaftssachen enthalten. Nach Satz 2 der Bestimmung erhielt der Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung auf Antrag stattfinden muss, die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung, selbst wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. Ob dieser Fall nach geltender Rechtslage unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV fällt, ist streitig und bisher nicht höchstrichterlich entschieden.
2. Nach Auffassung des Senats ist ein Fall der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV gegeben.
a) Allerdings hat das OLG Oldenburg mit Beschl. v. 7.5.2008 entschieden, dass in den Verfahren in Landwirtschaftssachen nach den §§ 9 ff. LwVG keine Terminsgebühr entstehe, wenn weder das Gericht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet noch ein Beteiligter nach § 15 Abs. 1 LwVG einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat (10 W 9/08, RdL 2008, 216 f.). In Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung bestehe stets ein sachlicher Grund für die Vergütung der Aufwendungen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer mündlichen Verhandlung, während bei grds. schriftlichem Verfahren ein vergleichbarer Grund erst durch Antragstellung oder besonderen Verfahrensgestaltungsakt des Gerichts geschaffen werden müsse. Ferner sei die Gebührenordnung unter anderem dazu da, die Kosten der Rechtsverfolgung sachgerecht einzugrenzen und für den potenziellen Kostenschuldner eine gewisse Verlässlichkeit zu schaffen. Das OLG Oldenburg stellt dabei maßgeblich auf den aus seiner Sicht eindeutigen Wortlaut des Gebührentatbestandes für die Terminsgebühr ab und argumentiert, in den Verfahren nach den §§ 9 ff. LwVG sei eine mündliche Verhandlung nicht "als Regel "vorgeschrieben"."
Auch Hartmann (KostG, 48. Aufl., Nr. 3104 Rn 17) geht nicht vom Anfall einer Terminsgebühr in der gegebenen Konstellation aus und argumentiert, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV sei für Verfahren nach dem LwVG unanwendbar "grds. im dortigen ja durchweg vorliegenden Beschlussverfahren".
b) Das letztgenannte Argument von Hartmann überzeugt jedoch schon deshalb nicht, weil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem LwVG zwar durch Beschluss entschieden wird, es dem Gericht aber nicht durchweg freisteht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Durch die spezielle Regelung in § 15 Abs. 1 LwVG wird die Freiheit des Gerichts bei der Bestimmung des Verfahrensganges eingeschränkt und das Verfahren stärker als in anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Verfahren des Zivilprozesses angenähert (Emst, LwVG, 8. Aufl., § 15 Rn 3).
Es ...