RVG VV Nr. 3400; ZPO §§ 103 ff.
Leitsatz
Zur Glaubhaftmachung der Kosten eines Terminsvertreters ist zwingend dessen Kostenrechnung vorzulegen.
KG, Beschl. v. 7.6.2018 – 25 WF 17/18
1 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 104 Abs. 2, 567 ZPO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat die Rechtspflegerin eine Terminsgebühr nicht festgesetzt.
Da die Hauptbevollmächtigten die Termine vor dem AG nicht wahrgenommen haben, könnte nur die bei der Terminsvertreterin entstandene Terminsgebühr festgesetzt werden. Dass dem Antragsteller diese Kosten entstanden sind, hat er aber bis zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag nicht glaubhaft gemacht, § 113 FamFG, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Die Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminsvertreter entstehen einer Partei bzw. einem Beteiligten nur, wenn er von diesem selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH JurBüro 2012, 29). Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminsvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus. Vielmehr ist die Kostennote des Terminsvertreters vorzulegen (BGH JurBüro 2012, 29). Die dementsprechend von der Rechtspflegerin angeforderte Kostennote der Terminsvertreterin enthielt die Terminsgebühr aber nicht.
Die nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingereichte "korrigierte Kostennote" der Terminsvertreterin führt nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zum einen ist die auf eine nachgereichte Kostenrechnung gestützte Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. z.B. OLG Koblenz NJW-RR 2000, 519; Zöller/Herget, 32. Aufl., § 106 ZPO Rn 4; Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 23. Aufl., Rn B 185), weil gem. § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO insoweit eine Nachfestsetzung möglich ist.
Zum anderen genügt auch die "korrigierte Kostennote" zur Glaubhaftmachung der dem Antragsteller entstandenen Kosten nicht. Wie bereits angeführt, setzt die Festsetzung voraus, dass der Terminsvertreter durch die Partei – oder in ihrem Namen durch den Hauptbevollmächtigten – beauftragt worden ist; nicht genügend ist eine Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen (BGH, a.a.O). Zur Glaubhaftmachung geeignet ist daher allein eine auf die Partei bzw. den Beteiligten ausgestellte Kostennote (vgl. z.B. Hansens, zfs 2011, 582), nicht aber die hier auf die Hauptbevollmächtigten ausgestellte Rechnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung entspricht den begehrten Mehrkosten.
2 Anmerkung
Wird nachträglich eine korrigierte Rechnung zur Glaubhaftmachung eingereicht, handelt es sich nicht um eine Nachfestsetzung. Geltend gemacht wird dann nach wie vor dieselbe Position.
Um eine Nachfestsetzung handelt es sich auch dann nicht, wenn eine bisher angemeldete Position anders begründet wird oder durch eine alternative andere Position ersetzt wird.
Nicht nachvollziehbar ist, wieso die Terminsgebühr nicht festgesetzt worden ist.
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Entweder war die Terminsvertreterin im Namen der Partei beauftragt, dann ist der Partei nach Nrn. 3402, 3104 VV eine Terminsgebühr entstanden, die sie zur Festsetzung anmelden kann; |
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oder die Terminsvertreterin ist im Namen des Anwalts beauftragt worden; dann hätte die Hauptbevollmächtigte über die Vorschrift des § 5 RVG die Terminsgebühr verdient. |
Hinsichtlich der Terminsgebühr kommt es also letztlich nicht darauf an, ob der Terminsvertreter im Namen der Partei oder im Namen des Anwalts beauftragt worden ist, da in beiden Fällen der Partei eine 1,2 Terminsgebühr entsteht.
Lediglich hinsichtlich der zusätzlichen Kosten, also i.d.R. der 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV, ist eine Glaubhaftmachung erforderlich.
Bei alledem verwundert es allerdings, dass Anwälte nicht in der Lage sind, eine Terminsvertretung ordnungsgemäß abzurechnen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Norbert Schneider
AGS 7/2018, S. 352 - 353