Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 28
Die nach dem RVG berechnete gesetzliche Vergütung fällt für einen Terminsvertreter bzw. Unterbevollmächtigten nur an, wenn der Terminsvertreter von der Partei/dem Mandanten beauftragt wird. Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, richtet sich dessen Vergütungsanspruch nicht nach dem RVG, sondern nach der internen Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten. Ein Schriftsatz, mit dem der Terminsvertreter seine Untervollmacht anzeigt und die Terminvertretung ankündigt, lässt beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Hieraus geht nicht hervor, ob eine Vergütung nach dem RVG oder aufgrund interner Vereinbarung entstanden ist. Es reicht nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte behauptet, der Terminsvertreter habe lediglich als sein Erfüllungsgehilfe und damit wie der Hauptbevollmächtigte selbst den Termin wahrgenommen.
Rz. 29
Deshalb können Terminsvertreterkosten durch die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten, in die die Gebühren und Auslagen des Terminsvertreters eingestellt worden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO nicht glaubhaft gemacht werden. Zwar reicht es für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten grds. aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Allerdings kann ein Rechtsanwalt gem. § 10 seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Gleichzeitig wird hierdurch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der tatsächliche Anfall der berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen glaubhaft gemacht.
Rz. 30
Deshalb ist die Abrechnung des Terminsvertreters selbst gegenüber der Partei erforderlich. Weil der Prozessbevollmächtigte nicht Gläubiger der Terminsvertreterkosten ist, kann durch dessen Kostenberechnung die Entstehung dieser Kosten nicht glaubhaft gemacht werden. Die Entstehung der Terminsvertreterkosten ergibt sich auch nicht aus der Zahlung der in Rechnung gestellten Gesamtvergütung durch die Partei an ihren Prozessbevollmächtigten.
Das bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH:
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Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen und nicht die Partei selbst einen Terminsvertreter, fallen für diesen keine gesetzlichen Gebühren nach dem RVG an. |
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Die Kosten des Terminsvertreters können deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nur durch die Vorlage einer den Vorgaben des § 10 RVG entsprechenden Kostenberechnung des Terminsvertreters glaubhaft gemacht werden. |
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Sind die Kosten des Terminsvertreters in der Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten enthalten, reicht das zur Glaubhaftmachung dieser Kosten ebenso wenig aus wie dessen anwaltliche Versicherung. |
Rz. 31
Der BGH beantwortet mit dieser Entscheidung die in der Praxis umstrittene Frage, wie die Kosten eines Terminsvertreters im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO können nur die gesetzlichen, nach dem RVG berechneten Gebühren und Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Deshalb ist die Vorlage einer § 10 entsprechenden Kostenberechnung des Terminsvertreters erforderlich. Gem. § 10 Abs. 1 ist dem Kostenfestsetzungsantrag deshalb eine von Terminsvertreter unterzeichnete und dem Auftraggeber übersandte Kostenberechnung beizufügen.
Rz. 32
Die Kostenberechnung des Terminsvertreters darf keine Einschränkung enthalten. Insbesondere darf in ihr nicht der Hinweis enthalten sein, dass die Kostenberechnung zum Zwecke der Kostenfestsetzung erstellt worden ist. Denn dann wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Terminsvertreterkosten tatsächlich angefallen sind. Wird eine Kostenberechnung des Terminsvertreters im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgelegt, kann das dafür sprechen, dass der Terminsvertreter vom Prozessbevollmächtigten und nicht der Partei beauftragt worden und deshalb keine erstattungsfähige RVG-Vergütung angefallen ist. Denn in diesem Fall besteht kein Vertragsverhältnis zwischen der Partei und dem Terminsvertreter und damit auch kein Vergütungsanspruch nach dem RVG.
Rz. 33
Die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich in diesem Fall nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Ein Vergütungsverzicht gem. § 49b Abs. 1 BRAO liegt nicht vor, wenn der Terminsvertreter nach der internen Vereinbarung weniger als die in VV 3401 ff. vorgesehenen Gebühren erhält, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.
Rz. 34
Nach § 5 richtet sich die Vergütung für eine vom Rechtsanwalt nicht persönlich vorgenommene Tätigkeit nach dem RVG, wenn sich der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, hat der Prozessbevollmächti...