Soweit das OLG einen Mehrwert für Abschluss des neuen Mietvertrages abgelehnt hat, ist dies im Ergebnis richtig. Aus den Gründen ergibt sich leider nicht, wie sich der genaue Sachverhalt verhielt.
Insoweit ist dem OLG in seinen Gründen zwar Recht zu geben, dass der Abschluss eines Mietvertrages selbst noch keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auslöst. Zwar setzt ein solcher Vertrag eine Einigung voraus, allerdings lediglich eine Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB, also Angebot und Annahme. Für den Anfall einer Einigungsgebühr reicht dies aber nicht aus. Die betreffende Einigung muss vielmehr das Nachgeben mindestens einer Vertragspartei beinhalten und darüber hinaus den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt haben. Daher genügt es nicht, wenn der Vertrag das Rechtsverhältnis erst schafft oder er ein unstreitiges und gewisses Rechtsverhältnis umgestaltet.
Bezogen auf den neuen Mietvertrag bestand hier ersichtlich kein Streit, da keine der Parteien behauptet hatte, einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrags zu haben. Dies wäre zwar theoretisch denkbar, etwa wenn eine Partei behauptet, es sei ein Vorvertrag geschlossen worden, aus dem heraus sie nunmehr den Abschluss eines Hauptvertrages verlangen könne. Ein solcher Fall war hier nach dem Sachverhalt aber nicht gegeben.
Es verhält sich hier nicht anders als bei einem Mietaufhebungsvertrag, wenn zuvor über den Bestand des Mietverhältnisses weder Streit noch Ungewissheit bestanden. Auch in diesem Fall fehlt es an einem Vergleich bzw. einer Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV. Das gilt auch dann, wenn ein entsprechender Mietaufhebungsvertrag in einem gerichtlichen Vergleich eingebunden wird.
Von daher ist die Begründung des OLG in sich nicht zu beanstanden.
Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass offenbar doch Streit über den Bestand des Mietverhältnisses bestand. Anderenfalls wäre es ja wohl nicht zu einem Räumungssrechtsstreit gekommen. Wird ein Räumungsprozess geführt, dann steht ja gerade der Bestand des Mietverhältnisses im Streit. Aber auch dann führt ein Vergleich, in dem sich die Parteien auf den Abschluss eines neuen Mietvertrages verständigen, nicht zu einem Mehrwert, weil dann ja bereits der Streit über den Bestand des Mietverhältnisses durch den Klageantrag erfasst ist und bei der Verfahrensgebühr berücksichtigt wird. Ein Mehrwert liegt demgegenüber nicht vor, da das Mietverhältnis als solches nur einmal bei der Bewertung berücksichtigt werden darf.
Norbert Schneider
AGS 7/2018, S. 346 - 347