Die Parteien streiten über die Sittenwidrigkeit anwaltlicher Honorarvereinbarungen sowie über die Herabsetzung von auf ihnen beruhenden Gebührenabrechnungen.
Das LG hat die auf Verurteilung zur Zahlung von 5.723,75 EUR gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Zwar sei die Abtretung der Forderung an die klagende anwaltliche Verrechnungsstelle wirksam. Die zwischen den Rechtsanwälten M und dem Beklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung und der ergänzende Mandatsvertrag und Vergütungsvereinbarung mit Hinweisen zur Abrechnung vom selben Tag seien jedoch sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig. Es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen der Rechtsanwälte und dem vereinbarten Honorar. Auch die subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes seien zu bejahen, da die Rechtsanwälte mit dem anwaltlichen Gebührenrecht besser vertraut seien. Damit bestehe die anwaltliche Gebührenforderung aus dem Rechtsstreit gegen die Eheleute L. nicht. Die dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Forderung aus dem Rechtsstreit gegen die Eheleute A. sei durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
Sie bringt vor, die Vereinbarung eines Gegenstandswerts von 171.425,87 EUR sei sachgerecht gewesen, obwohl nur eine Werklohnforderung in Höhe von 23.999,60 EUR eingeklagt worden sei. Die Eheleute L, als Beklagte des dortigen Rechtsstreits hätten nämlich behauptet, dass das Vertragsverhältnis mit dem dortigen Kläger (dem hier Beklagten) bereits beendet sei, während dieser auf einen Fortbestand des Vertragsverhältnisses Wert gelegt habe. Für die Sittenwidrigkeit einer Gebührenvereinbarung komme es auch nicht auf das Missverhältnis der erbrachten Leistungen zum vereinbarten Honorar, sondern der gesetzlichen Gebühr zur vereinbarten Gebühr an. Selbst Überschreitungen des gesetzlichen Gebührenrahmens um das 5-Fache ließen nicht den Schluss zu, dass eine Äquivalenzstörung vorliege. Der Beklagte habe auch gewusst, worauf er sich einlasse, weil er bereits für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts eine Zwischenabrechnung erhalten habe, aufgrund derer er eine 1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV aus dem Gegenstandswert von 171.425,87 EUR in Rechnung gestellt erhalten und auch bezahlt habe.