Der Beschwerdeführer ist dem Antragsgegner im Rahmen der diesem gegen Ratenzahlung bewilligten Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss des AG in der dort anhängigen, mittlerweile durch gerichtlichen Vergleich erledigten Unterhaltssache beigeordnet worden. Der Beschwerdeführer hatte den Antragsgegner wegen der von der Antragstellerin erhobenen Unterhaltsforderungen bereits in dem vorprozessual gewechselten Schriftverkehr vertreten. Die hierfür fällige Geschäftsgebühr ist vom Antragsgegner bislang nicht bezahlt worden, was der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu ersetzenden Vergütung auch so angegeben hat. Dennoch hat die insoweit als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin des AG die im Übrigen zutreffend beantragte Vergütung mit dem Festsetzungsbeschluss lediglich in Höhe eines um 243,75 EUR zuzüglich Umsatzsteuer gekürzten Betrags, also in Höhe von 691,69 EUR statt der beantragten 981,75 EUR, festgesetzt. Zur Begründung hat sie unter Berufung auf die diesbezügliche Rspr. des 18. Zivilsenats des Beschwerdegerichts ausgeführt, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.V.m. § 49 RVG sei gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV die für das vorgerichtliche Tätigwerden des Beschwerdeführers angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV i.V.m. § 13 RVG zur Hälfte anzurechnen. Die Anrechnung sei vorzunehmen, sobald die Geschäftsgebühr entstanden sei, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht oder bezahlt oder tituliert worden sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt, mit welcher er eine antragsgemäße Festsetzung seiner Vergütung ohne die vorgenommene Kürzung begehrt. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors und Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin hat der Richter des AG die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er unter Berufung auf die diesbezügliche Rspr. des 18. Zivilsenats des Beschwerdegerichts und die noch vor Inkrafttreten des § 15a RVG ergangene Rspr. des VIII. Zivilsenats des BGH ausgeführt, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.V.m. § 49 RVG sei wegen der nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorzunehmenden Anrechnung von Vornherein nur in der um die halbe Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV i.V.m. § 13 RVG gekürzten Höhe entstanden. Die Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 2 RVG finde im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatskasse keine Anwendung, weil die Staatskasse nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser sein Erinnerungsbegehren weiter verfolgt. Er trägt vor, aus § 55 Abs. 5 S. 2 RVG ergebe sich, dass eine Anrechnung der vorprozessual entstandenen halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur dann erfolge, wenn die Geschäftsgebühr bezahlt worden ist. Auch in diesem Fall sei sie aber jedenfalls im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gegen Ratenzahlung zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung nach § 13 RVG und der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 49 RVG anzurechnen.
Der Richter des AG hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter des Senats hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat zur Entscheidung übertragen.