In der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung über die Erinnerung.
Die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 S. 3 RVG zulässige Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss ist begründet, weshalb die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung unter Abänderung des Beschlusses antragsgemäß festzusetzen ist. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung (auch) in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach §§ 45 Abs. 1, 49, 2 Abs. 2 S. 1 RVG, 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 3100 VV ist nicht in Höhe einer durch die vorgerichtliche Vertretung des Antragsgegners entstandenen hälftigen Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 2300 VV erloschen.
Zwar gelten die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung und damit auch Vorbem. 3 Abs. 4 VV auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.2.2010 – 18 W 3/10, u. 12.12.2011 – 18 W 214/11; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2011 – 6 W 55/10, MDR 2011, 1206 = JurBüro 2011, 580 [= AGS 2011, 549]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.5.2010 – 2 WF 33/10 [= AGS 2010, 329]; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 15a Rn 15 m.w.Nachw.). Zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die vom beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend gemachte Verfahrensgebühr führt dies aber nur, wenn die Geschäftsgebühr tatsächlich bezahlt worden ist (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Braunschweig Beschl. v. 22.3.2011, 2 W 18/11, FamRZ 2011, 1683; OLG Koblenz, Beschl. v. 27.1.2010 – 7 WF 71/10; Müller-Rabe, a.a.O., § 58, Rn 36; Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., § 15a Rn 25; Kindermann, FuR 2010, 353; Enders, JurBüro 2009, 398; eine andere Ansicht vertritt – soweit ersichtlich – nur der 18. Zivilsenat des Beschwerdegerichts in den beiden oben zitierten Entscheidungen).
Der vom 18. Zivilsenat des Beschwerdegerichts vertretenen gegenteiligen Auffassung ist nur insoweit zuzustimmen, als § 15a Abs. 2 RVG, der eine Berufung der Staatskasse auf die Anrechnung im Falle einer Zahlung der Geschäftsgebühr durch den Mandaten des beigeordneten Rechtsanwalts ohnehin nicht zuließe, auf das Verhältnis zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse keine Anwendung findet. Die Staatskasse wird im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 45 Abs. 1 S. 1 RVG unmittelbarer Gebührenschuldner und tritt insoweit an die Stelle des Mandanten; sie ist damit nicht Dritter i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG.
Maßgeblich für die im Verhältnis zwischen Staatskasse und beigeordnetem Rechtsanwalt zu klärende Frage einer Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist vielmehr die vom 18. Zivilsenat in den zitierten Entscheidungen offensichtlich übersehene, ebenfalls zum 5.8.2009 in Kraft getretene Bestimmung des § 15a Abs. 1 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, wenn das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vorsieht, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren.
Die auf die vor Inkrafttreten des § 15a RVG ergangene Rspr. des 8. Zivilsenats des BGH gestützte Auffassung, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV entstehe bei Vorliegen eines Anrechnungsfalls nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV von vornherein nur in gekürzter Höhe, ist mit dem klaren Wortlaut des § 15a Abs. 1 RVG nicht vereinbar. Vielmehr entstehen auch im Fall der Anrechnung einer Gebühr auf eine andere beide Gebühren in voller Höhe und können vom Rechtsanwalt in voller Höhe geltend gemacht werden. Der Rechtsanwalt hat die Wahl, welche Gebühr er fordert und – falls die Gebühren von unterschiedlichen Personen geschuldet werden – welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist es lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren abzüglich des anzurechnenden Betrags ergibt. Die diesbezügliche "Klarstellung" seitens des Gesetzgebers ist als Folge der in Lit. und Rspr. kritisierten Rspr. insbesondere des 8. Zivilsenats des BGH zur Frage der Anrechnung erfolgt (vgl. BT-Drucks 16/12717 S. 58; so im Ergebnis inzwischen auch BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 [= AGS 2009, 466]; 9.12.2009 – XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 [= AGS 2010, 54]; 3.2.2010 – XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; 11.3.2010 – IX ZB 82/08 [= AGS 2010, 159]; 29.4.2010 – V ZB 38/10, AGS 2010, 263; u. 10.8.2010 – VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 = VersR 2011, 283; außerdem OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.5.2011 – 16 U 2 /10, AGS 2011, 320; Müller-Rabe, a.a.O., § 15a RVG; T. Schmidt, in: jurisPK-BGB, Band 4, 5. Aufl., Kostenrechtliche Hinweise in Familiensachen, Teil 6, Rn 20 ff; von Seltmann, in: BeckOK RVG, Stand 15.11.2011, Vorbem. 3 Rn 8 ff.).
Im Hinblick auf den ebenfalls zum 5.8.2009 in Kraft getretenen § 55 Abs. 5 S. 2 RVG hat dies zur Folge, dass die Staatskasse ...