Das AG hat dem Antragsgegner zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens versagt, weil die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Auskunftsantrag des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hatte und auch die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Anträge des Antragstellers in zweiter und dritter Stufe derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO ist einem bedürftigen Rechtsuchenden Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung bestehen, wenn der Antrag des Antragstellers unschlüssig ist (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 375; OLG Frankfurt MDR 2011, 65 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn 25) oder wenn der Antragsgegner Tatsachen vorträgt, die zur Abweisung des Antrags führen können (Zöller/Geimer, a.a.O.). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
a) Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den vom Antragsteller in der ersten Stufe des Stufenverfahrens gestellten Auskunftsantrag ohne Aussicht auf Erfolg war, weil der Auskunftsantrag des Antragstellers zulässig und begründet war. Der Vortrag des Antragsgegners war nicht geeignet, den Auskunftsanspruch des Antragstellers in Frage zu stellen… (wird ausgeführt)
b) Das AG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners auch für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens zu Recht zurückgewiesen, weil eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der insoweit vom Antragsgegner beabsichtigten Rechtsverteidigung – bis heute – mangels Erteilung der vom Antragsgegner geschuldeten Auskunft unmöglich und die beabsichtigte Rechtsverteidigung daher mutwillig ist.
aa) Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine positive Bescheidung des Verfahrenskostenhilfeantrags des Antragsgegners für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens nicht in Betracht kommt, solange der Antragsgegner die Erteilung der geschuldeten Auskunft grundlos verweigert.
(a) Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag folgt – mit Einschränkungen – denselben Grundsätzen wie die Prüfung der Erfolgsaussichten des Stufenantrags (OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1177; OLG Hamm FamRZ 2000, 429 f.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 437). Nach h.A. ist dabei für die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten bei einem Stufenantrag auch hinsichtlich der Rechtsverteidigung wegen der Einheitlichkeit des Streitwerts grundsätzlich auf die beabsichtigte Verteidigung insgesamt abzustellen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2008 – 10 WF 17/08; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn 37; a.A. OLG Naumburg a.a.O.; KG a.a.O.). Teilweise wird hierzu sogar vertreten, dass dem Antragsgegner für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung stets bereits im Auskunftsverfahren Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens zu gewähren sei, wenn der Antragsgegner den Auskunftsanspruch nicht anerkennt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1017 f.; Zimmermann, a.a.O.). Einschränkend wird demgegenüber vertreten, dass jedenfalls dann bereits im Auskunftsverfahren für alle drei Stufen des Stufenverfahrens Verfahrenskostenhilfe für die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden müsse, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den Anspruchsgrund gerichtet ist und insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (so OLG Brandenburg a.a.O. und OLG Hamm a.a.O.).
(b) Ungeachtet der umstrittenen Frage, woran die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag zu bemessen sind, kann dem Antragsgegner in der Auskunftsstufe noch keine Verfahrenskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens bewilligt werden, weil die Rechtsverteidigung gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe mutwillig i.S.d. § 114 ZPO ist, solange das Verfahren noch in der Auskunftsstufe anhängig ist.
Mutwillig i.S.d. § 114 ZPO ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann, wenn ein verständiger bemittelter Rechtsuchender seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen oder verteidigen würde (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 550; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn 30, m.w.Nachw.). Ein verständiger bemittelter Rechtsuchender, der auch die Erfolgsaussichten und die Kostenrisiken berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 ff.), würde sich gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens nicht bereits in der Auskunftsstufe verteidigen, weil ein solches Vorgehen für eine wirksame Rechtsverteidigung nicht erforderlich ist und unnötigen Aufwand und unnötige Kosten verursachen kann. Einer Verteidigung des Antragsgegners gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens beda...