Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe für Verteidigung gegen Stufenantrag
Leitsatz (amtlich)
Dem Antragsgegner kann für die Verteidigung gegen einen Stufenantrag keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, solange er die Erteilung der von ihm geschuldeten Auskunft grundlos verweigert. Durch die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens wird er nicht ungerechtfertigt benachteiligt, auch wenn dem Antragsteller sogleich Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufenanträge bewilligt worden ist.
Normenkette
ZPO §§ 114, 254
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Beschluss vom 09.12.2011; Aktenzeichen 2 F 69/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die unterbliebene Bescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Baden-Baden vom 9.12.2011 (2 F 69/11) werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit seinen Beschwerden begehrt der Antragsgegner die positive Bescheidung seines bereits in der Auskunftsstufe für sämtliche Stufen eines Stufenverfahrens gestellten Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Die Beteiligten, der minderjährige Antragsteller und sein Vater (Antragsgegner), streiten in einem Stufenverfahren um über bereits titulierte Unterhaltsansprüche hinausgehenden Kindesunterhalt.
Der durch seine Mutter vertretene Antragsteller verlangte im Jahr 2009 von dem Antragsgegner, der als Soldat beschäftigt ist und daneben ein Unterhaltungs- und DiscJockey-Gewerbe betreibt, außergerichtlich Auskunft über dessen Einkünfte und Leistung von Kindesunterhalt. Hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Auskunfts- und Unterhaltsansprüche kam es im Jahr 2009 zu folgendem Schriftwechsel:
...
In der Folge ließ der Antragsgegner am 7.7.2009 eine Jugendamtsurkunde erstellen, in der er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 333 EUR für den Antragsteller verpflichtete. Derzeit leistet der Antragsgegner dem Antragsteller Kindesunterhalt i.H.v. 378 EUR monatlich.
Mit Schriftsatz vom 14.2.2011 hat der Antragsteller ein Stufenverfahren wegen Kindesunterhalts anhängig gemacht ...
Mit Beschluss vom 29.3.2011 hat das AG dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Den Antrag des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, hat das AG zurückgewiesen.
...
Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 13.12.2011 zugestellt wurde, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.12.2011, beim AG eingegangen am 22.12.2011, sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsgegner aus, sein Antrag vom 19.8.2011 sei nicht auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Auskunftsstufe beschränkt gewesen, sondern habe sich auf alle drei Stufen des Stufenverfahrens erstreckt. Da auch dem Antragsteller schon in der Auskunftsstufe für das gesamte Verfahren, also auch für die zweite und dritte Stufe des Stufenantrags, Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, hätte auch ihm sogleich Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen bewilligt werden müssen. Die Beschränkung der Entscheidung auf seinen Verfahrenskostenhilfeantrag für die Auskunftsstufe sei willkürlich. Es bestehe keinerlei Grund, seinen auf alle drei Stufen gerichteten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe "aufzusplitten", nachdem auch dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen bewilligt worden sei.
...
Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners hat das AG nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, der Antragsgegner weigere sich grundlos, die von ihm geforderte Auskunft zu erteilen. Ihm habe daher Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag einschließlich des noch unbestimmten und unbezifferten Zahlungsantrags verwehrt werden müssen. Eine Bewilligung für den gesamten Stufenantrag komme nicht in Betracht. Erst wenn der Antragsteller nach Auskunftserteilung durch den Antragsgegner seinen Antrag beziffere, könne anhand der dann vorliegenden Tatsachen die Erfolgsaussicht des Zahlungsantrags bzw. der Verteidigung hiergegen geprüft und gegebenenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
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II.1. Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners sind gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unproblematisch erreicht, nachdem der Antragsgegner mit seinen Beschwerden die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens angreift.
Die Beschwerden sind jedoch in der Sache unbegründet. Das AG hat dem Antragsgegner zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens versagt, weil die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Auskunftsantrag des Ant...