Leitsatz

Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner in einem Stufenverfahren auseinandergesetzt, der die von ihm geschuldete Auskunft grundlos verweigert hatte.

Die Beteiligten, der minderjährige Antragsteller und sein Vater - der Antragsgegner -, stritten in einem Stufenverfahren um über bereits titulierte Unterhaltsansprüche hinausgehenden Kindesunterhalt. Nachdem dem Antragsteller für alle Stufen des Stufenantrages Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, beantragte der Antragsgegner seinerseits die Bewilligung von VKH zur Verteidigung ggü. allen Stufen des Stufenantrages. Zugleich weigerte er sich nach wie vor, die mittlerweile rechtskräftig titulierte Pflicht zur Auskunftserteilung zu erfüllen.

Das FamG hat seinen Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Die hiergegen von dem Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens zu versagen war. Seine Rechtsverteidigung ggü. dem Auskunftsantrag habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt und auch die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Anträge des Antragstellers in zweiter und dritter Stufe böten derzeit keine Aussicht auf Erfolg, weil eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der insoweit vom Antragsgegner beabsichtigten Rechtsverteidigung mangels Erteilung der von ihm geschuldeten Auskunft unmöglich und die beabsichtigte Rechtsverteidigung daher mutwillig sei.

Ein verständiger bemittelter Rechtsuchender würde davon absehen, sich gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe bereits in der Auskunftsstufe zu verteidigen, weil ein solches Vorgehen für eine wirksame Rechtsverteidigung nicht erforderlich sei und unnötigen Aufwand und unnötige Kosten verursache.

Mutwilligkeit sei auch bereits deshalb gegeben, weil der Antragsgegner mit seiner unberechtigten Weigerung, die inzwischen sogar rechtskräftig titulierte Auskunftsverpflichtung zu erfüllen, die Bezifferung des Leistungsantrages durch den Antragsteller und damit die Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe unmöglich mache.

 

Hinweis

In Rechtsprechung und Literatur ist nach wie vor streitig, in welchem Umfang dem Antragsteller für einen Stufenantrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann.

Nach der weitesten Auffassung erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfeentscheidung auf alle drei Stufen, so dass die Bewilligung für die Auskunft jeden dann bezifferten Leistungsantrag mit umfasst.

Nach einer Gegenansicht ist über die Verfahrenskostenhilfe für die Leistungsstufe erst nach der Bezifferung zu entscheiden. Eine dritte Auffassung geht davon aus, dass die Bewilligung auf den sich aus der Auskunft ergebenden Antrag beschränkt, also unter dem Vorbehalt der Erfolgsaussicht der späteren Bezifferung steht. Nach dieser Auffassung muss nach der Bezifferung eine erneute Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe vorbehalten bleiben und erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2012, 2 WF 3/12

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