Durch die Zustellung der Antragsschrift wird auch der im Wege des Stufenverfahrens erhobene, noch nicht bezifferte Leistungsanspruch rechtshängig. Der Antragsgegner wird mit einem Antrag überzogen, der grundsätzlich insgesamt schon bei seiner Einreichung und auch vor der Bezifferung des Leistungsanspruchs als unzulässig oder unbegründet anzusehen sein kann. Deshalb besitzt der Antragsgegner nach Rechtshängigkeit des Stufenantrags – wie bei jedem anderen Antrag gleichermaßen –, grundsätzlich auch ein nachvollziehbares, berechtigtes Interesses daran, Verfahrenskostenhilfe bereits zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Stufenantrags insgesamt bewilligt zu erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 114 ZPO (§ 76 Abs. 1 FamFG) vorliegen.
Zutreffend geht das OLG insoweit grundsätzlich auch davon aus, dass bereits zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Stufenverfahrens eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf Seiten des Antragsgegners insgesamt in Betracht kommt, insbesondere dann, wenn der Stufenantrag erkennbar unschlüssig ist oder andere Gründe vom Antragsgegner vorgetragen werden, die bei summarischer, den Anforderungen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens gerecht werdender Überprüfung die Annahme der Unzulässigkeit des Stufenantrags oder seiner Unbegründetheit bereits bei Rechtshängigkeit rechtfertigt.
Nach § 114 S. 1 ZPO (§ 76 Abs. 1 FamFG) erhält auf Antrag derjenige Verfahrenskostenhilfe, dessen Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner die von ihm geforderte Auskunft pflichtwidrig – offenbar schuldhaft, jedenfalls grundlos – nicht erteilt und er auch keinerlei Gründe vorgetragen hat, die den seitens des Antragstellers geltend gemachten Anspruch zu Fall zu bringen in der Lage sind. Aus diesem Grund ist bereits eine der Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Denn Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist nicht zu erkennen. Eine Verfahrenskostenhilfebewilligung kommt folgerichtig auch nicht in Betracht.
Die Argumentation des betroffenen Antragsgegners ist eine andere. Überzeugend ist sie indes nicht. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sie einen Kern besitzt, der nicht nach allen Seiten aufgeht: Der Antragsgegner fühlt sich ungleich behandelt gegenüber dem Verfahrenskostenhilfe gleich für alle Stufenanträge erhaltenden Antragsteller. Diesem wird regelmäßig zumindest teilweise auch schon einmal ins Blaue hinein Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ausgehend von einem geschilderten, indes der Höhe nach oftmals nicht nachvollziehbaren, Interesse an einer Leistung. Der Antragsgegner deckt insoweit Fragestellungen auf, die durch die Rechtsprechung bisher nur unzureichend bis gar nicht dogmatisch richtig beantwortet werden können. Liegt beispielsweise eine Klagerücknahme vor, wenn der Leistungsantrag hinter dem bei Einreichung der Stufenanträge geschilderten Interesse des Leistungsanspruchs zurückbleibt? Wie sind die Kosten des Verfahrens zu verteilen, wenn sich nach Auskunftserteilung keine Leistungsverpflichtung des Antragsgegners ergibt? "Haftet" der Antragsgegner in den Fällen des steckengebliebenen Stufenverfahrens für das bei Einreichung überzogen geltend gemachte Interesse an der Leistung?
Dogmatisch richtige Lösungen finden sich in bisherigen gerichtlichen Entscheidungen insoweit oftmals nicht. Die Problemkreise werden geflissentlich unbeachtet gelassen und eine vom Antragsgegner so wahrgenommene Ungleichbehandlung liegt objektiv im Einzelfall sogar vor, auch insoweit als dem die Auskunft Begehrenden oft per se sein Recht an der Auskunft unterstellt wird, während sich der sich wehrende Antragsgegner bereits ohne Weiteres mit dem Makel der schuldhaften Nichterteilung der Auskunft belastet sieht.
Das, was der Antragsgegner einfordert, ist aber ein nicht gebilligtes Recht im Unrecht und kann aus diesem Grunde nicht beansprucht werden.
Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz