Der Beklagte schuldet der Klägerin die Erstattung des von der Klägerin als Vorschuss gezahlten Honorarbetrages, soweit dieser den nach einem Wert von 5.000,00 EUR berechneten Gebührenanspruch des Beklagten übersteigt. Lediglich zur Erstattung der der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Kosten ist der Beklagte nicht verpflichtet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 11.246,30 EUR. Insoweit ist der Beklagte durch die als Leistung seiner Mandantin, zu bewertende Zahlung der Klägerin ungerechtfertigt bereichert, § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Var. BGB.

a) Die Klägerin hat dem Beklagten auf dessen Kostenvorschussrechnung aus dem Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 12.154,12 EUR gezahlt. Dieser Kostenrechnung des Beklagten lag ein Gegenstandswert in Höhe von 6 Mio. DM zugrunde.

Um den den tatsächlich bestehenden Gebührenanspruch in Höhe von 907,82 EUR übersteigenden Betrag ist der Beklagte durch diese Zahlung ungerechtfertigt bereichert, da ihm lediglich ein Honoraranspruch nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zusteht. Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens ist – in Abweichung von dem der Vorschussrechnung des Beklagten zugrunde gelegten Gegenstandswert, aber entsprechend seinem Antrag auf gerichtliche Streitwertfestsetzung – durch Beschluss des SG auf lediglich 5.000,00 EUR festgesetzt worden. Von diesem Streitwert ausgehend errechnet sich lediglich ein Honoraranspruch des Beklagten in Höhe von 907,82 EUR.

Der Streitwertbeschluss des SG ist auch für die Bestimmung der anwaltlichen Gebührenhöhe gem. § 32 Abs. 1 RVG bindend. Der Beschluss des SG ist nicht innerhalb der Fristen der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 GKG angefochten worden. Den Berichtigungsantrag des Beklagten hat das SG zurückgewiesen, die sich hiergegen richtende Beschwerde des Beklagten vor dem LSG und auch dessen Gegenvorstellung blieben erfolglos.

b) Soweit der Beklagte eine Bindung seines Gebührenanspruchs an die gerichtliche Streitwertentscheidung unter Hinweis auf eine Entscheidung des BAG v. 16.5.2007 (AZB 53/06) in Zweifel zieht, überzeugt seine Argumentation nicht. Der der Entscheidung des BAG zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Das BAG hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine offensichtlich unrichtige Streitwertfestsetzung das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bindet.

2. Die Ansprüche der Klägerin richten sich – jedenfalls auch – gegen den Beklagten. Dieser haftet als Partner der Gesellschaft neben dieser mit seinem eigenen Vermögen, § 8 Abs. 1 S. 1 Partnerschaftsgesetz [Anm. der Schriftleitung: Gemeint ist wohl das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG)].

3. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs aktivlegitimiert. Die von der Klägerin erbrachte Zahlung stellt im Verhältnis zum Beklagten eine Leistung seiner Mandantin dar. Deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten sind auf der Grundlage des zwischen der Klägerin und der ärztlichen Gemeinschaftspraxis bestehenden Versicherungsvertrages durch die Zahlung der Klägerin erfüllt worden. Der sich aus dem Leistungsverhältnis zwischen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis und dem Beklagten ergebende Rückforderungsanspruch ist auf die Klägerin gem. § 20 Abs. 2 ARB übergegangen.

4. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Grundsätzlich gilt für Rückforderungsansprüche aus Bereicherungsrecht die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB. Danach ist Verjährung erst nach gerichtlicher Geltendmachung Ende des Jahres 2010 eingetreten.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt § 12 VVG a.F., der eine zweijährige Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis vorsah, nicht zur Anwendung. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch handelt es sich um keinen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag, sondern um die Ansprüche der Versicherungsnehmerin (der kardiologischen Gemeinschaftspraxis) gegen den beklagten Rechtsanwalt auf Rückforderung von Honorar. Dies ist kein Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis. Ein Versicherungsvertrag zwischen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis und dem Beklagten besteht und bestand nicht; der Versicherungsvertrag ist lediglich im Verhältnis zwischen der Klägerin und der ärztlichen Gemeinschaftspraxis Grundlage dafür, dass die Klägerin die Zahlungsverpflichtungen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis zwischen dieser und dem Beklagten übernimmt.

b) Der Beklagte ist im Übrigen auch daran gehindert, sich auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft zu berufen. Zum einen führt die erfolgte Streitverkündung gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Zum anderen kann sich ein Gesellschafter, wenn ihm gegenüber die Verjährun...

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