1. Die endgültige Wertfestsetzung des Gericht ist für die Höhe der anwaltlichen Gebühren aus diesem Verfahren auch dann bindend, wenn der Wert unzutreffend festgesetzt, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 GKG angegriffen wurde.
  2. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 VVG a.F. kommt nur bei Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis zur Anwendung, nicht bei vom Versicherungsnehmer abgeleiteten Ansprüchen des Versicherers wie dem gegen einen Rechtsanwalt gerichteten Anspruch auf Rückzahlung von Honorar.
  3. Ein von der Versicherung erhobener Anspruch auf Rückzahlung von Anwaltshonorar ist auch in Ansehung einer zu geringen gerichtlichen Streitwertfestsetzung jedenfalls dann nicht gem. § 242 BGB rechtmissbräuchlich, wenn es der Rechtsanwalt zuvor unterlassen hat, ein gebotenes und erfolgversprechendes Rechtsmittel einzulegen.
  4. Anwaltskosten für außergerichtliche Beitreibungsversuche sind grundsätzlich dann nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner bereits vor Beauftragung des Anwalts erklärt hat, dass er nicht zahlen werde und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen werde.

OLG Celle, Beschl. v. 14.9.2011 – 3 U 32/11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?